Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.14 (KE.2014.13; KEMN.2019.253) Art. 49 Entscheid vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] Mutter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Eveline Gloor, Rechtsanwältin, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 19. Juli 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme / elterliche Sorge / Regelung des persönlichen Verkehrs -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C. (nachfolgend: der Betroffene), geboren am tt.mm.2014, welcher unter der Obhut der Kindsmutter steht. Mit Entscheid des Familiengerichts Laufen- burg vom 24. März 2015 wurde der Betroffene unter die gemeinsame elter- liche Sorge gestellt (KEKV.2014.69). 1.2. Mit Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2019 berichtete die Schullei- tung der Schule Z. über die negativen Auswirkungen der angespannten el- terlichen Situation auf die Entwicklung des Betroffenen (act. 3 ff. in KEMN.2019.253). Das Familiengericht Laufenburg eröffnete in der Folge ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen. 1.3. Mit Verfügung vom 17. März 2021 erteilte das Familiengericht Laufenburg dem Institut I. den Auftrag, ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu erstellen (Art. 144 ff. in KEMN.2019.253). 1.4. Mit Eingabe vom 16. September 2021 erstattete die Kindsmutter eine Ge- fährdungsmeldung und berichtete von den Erzählungen des Betroffenen, wonach der Vater während dessen Besuchen vor ihm sexuelle Handlungen vornehme. Ergänzend wies die Kindsmutter darauf hin, dass der Vater – entgegen den Empfehlungen der Schulleitung und des Kinderarztes – nicht dazu bereit sei, für eine ADHS-Behandlung des Betroffenen Hand zu bie- ten. Da seine schulische Zukunft auf dem Spiel stehe, sei eine akute Ge- fährdung gegeben (act. 166 ff. in KEMN.2019.253). 1.5. Nachdem die Eltern zum fachpsychologischen Gutachten des Instituts I. vom 30. August 2021 (nachfolgend: Gutachten) Stellung genommen hatten und sie sowie auch der Betroffene persönlich angehört worden waren (act. 228 ff. und 252 f. in KEMN:2019.253), fällte das Familiengericht Lau- fenburg am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2019.253): " 1. 1.1. Für C., geb. tt.mm.2014 wird eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet -3- 1.2. Die Erziehungsbeistandschaft umfasst soweit nötig folgenden Auftrag: a) Die Eltern in ihrer Sorge und bei der Erziehung von C. mit Rat und Tat zu unterstützen; b) Ansprechperson für C. zu sein; c) die Eltern in ihrer Kommunikation und beim Klären von unterschiedli- chen Erziehungsvorstellungen zu unterstützen; d) den persönlichen Kontakt zwischen C. und seinem Vater zu fördern und die Eltern beim Umsetzen des Besuchsrechts zu unterstützen; e) Vorbereitung und Planung des Besuchsrechts mit dem Vater; f) Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. 2. Als Beiständin wird D., […], ernannt. Die Ausübung des Amtes richtet sich nach Art. 405 ff. ZGB. Die Entschädigung erfolgt gemäss Art. 404 ZGB. 3. Die Beiständin wird ersucht, per 31. Juli 2024 ordentlicherweise Bericht zu erstatten und dem Präsidium des Familiengerichts Laufenburg in doppelter Ausfertigung bis spätestens 31. Oktober 2024 einzureichen. 4. Die elterliche Sorge des Vaters A. für den Sohn C. wird in Bezug auf das gesundheitliche Wohl eingeschränkt. Die Mutter B. ist für das gesundheit- liche Wohl von C. allein sorgeberechtigt. 5. 5.1. Die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C. und seinem Vater A. gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 (KEKV.2019.12) und des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwach- senenschutz, vom 9. März 2020 (XBE.2019.79) wird vollumfänglich aufge- hoben. 5.2. Der Vater A. ist berechtigt, seinen Sohn C. ab Rechtskraft des Urteils wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen: - in den ersten zwei Monaten jeden ersten Samstag und dritten Sonntag von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - danach jedes erste und dritte Wochenende jeden Monats von Freitag- nachmittag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.15 Uhr; Bei der Ausübung des Besuchsrechts ist auf die schulischen Bedürfnisse von C. und auf seine Freizeitaktivitäten Rücksicht zu nehmen. Die Mutter B. hat bei der Planung der Freizeitaktivitäten von C. soweit möglich, auf das Besuchsrecht des Vaters Rücksicht zu nehmen. 5.3. -4- Der Vater A. wird gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB I.V.m. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Besuchstage bzw. -wochenenden in den ersten sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils in Zusammenarbeit mit der Beiständin zu planen und zu besprechen. 5.4. Der Vater A. ist berechtigt, den Sohn C. im Jahr 2022 an folgenden Feier- tagen auf Besuch zu nehmen: Heiligabend (24. Dezember 9.00 Uhr bis 25. Dezember 9.00 Uhr) 5.5. Der Vater A. ist berechtigt, C. ab dem Jahr 2023 an folgenden Feiertagen in ungeraden Jahren zu sich auf Besuch zu nehmen: 2. Januar (9.00 Uhr bis 19.15 Uhr) Auffahrt (9.00 Uhr bis 19.15 Uhr) Pfingsten (von Samstag 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 19.15 Uhr) Weihnachten (25. Dezember von 9.00 Uhr bis 26. Dezember 19.15 Uhr) 5.6. Der Vater A. ist berechtigt, C. ab dem Jahr 2024 an folgenden Feiertagen der geraden Jahre zu sich auf Besuch zu nehmen: 1. Januar (9.00 Uhr bis 19.15 Uhr) Ostern (Karfreitag 9.00 Uhr bis Ostermontag 19.15 Uhr) Fronleichnam (9.00 Uhr bis 19.15 Uhr) Heiligabend (24. Dezember 9.00 Uhr bis 25. Dezember 9.00 Uhr) 5.7. Der Vater A. ist berechtigt, mit C. ab dem Jahr 2022 jährlich drei Wochen Ferien, wovon maximal zwei Wochen zusammenhängend, zu verbringen. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so ist der Vater be- rechtigt, in den ungeraden Jahren mit C. jeweils die erste Schulferienwo- che im Frühling und die dritte und vierte Schulferienwoche im Sommer zu verbringen. In den geraden Jahren ist der Vater berechtigt, mit ihm die erste und zweite Schulferienwoche im Sommer und die erste Schulferien- woche im Herbst zu verbringen. 6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 1.6. Mit Beschluss vom 24. August 2022 entzog das Familiengericht Laufenburg einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2022 die aufschiebende Wirkung (act. 285 ff. in KEMN.2019.253 / KEKV.2022.26). -5- 2. 2.1. Gegen den Entscheid vom 19. Juli 2022, der ihm am 22. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellt wurde, erhob der Vater (nachfol- gend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Beschwerde gegen den Entscheid KEMN.2019.253 / KEKV.2022.26/Je vom 19. Juli 2022 gutzuheissen. 2. Es sei Dispositiv Ziffer 1 nebst Unterziffern sowie Dispositiv Ziffer 2 und 3 ersatzlos aufzuheben und es sei auf die Anordnung einer Beistand- schaft zu verzichten. 3. Es sei Dispositiv Ziffer 4 aufzuheben. Die elterliche Sorge des Be- schwerdeführers sei vollumfänglich wiederherzustellen und zu bestäti- gen. 4. Es sei Dispositiv Ziffer 5 nebst Unterziffern vollumfänglich aufzuheben und die Besuchsregelung gemäss rechtskräftigem Entscheid des Ober- gerichts Aargau vom 9.3.2020 (XBE.2019.79), bzw. des Entscheides des Bezirksgerichts Laufenburg vom 15.5.2018 (KEKV.2019.12) zu be- stätigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. 6. Es sei keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern das Ver- fahren sei schriftlich zu führen." 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 beantragte die Kindsmutter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange- fochtenen Entscheids. 2.3. Innert angesetzter Frist ging von der Vorinstanz keine Vernehmlassung ein. 2.4. Am 15. März 2023 (Postaufgabe: 14. März 2023) erstattete der Beschwer- deführer eine Stellungnahme. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau -6- vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Der Vater ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- und frist- gerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Umstritten ist der Anspruch des Vaters auf persönlichen Verkehr gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB. 2.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung ist das Kindeswohl, das an- hand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausübt, wenn dieser sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefähr- dung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn des- sen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten El- ternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtig- ten Elternteil und dem Kind gut ist. Der gänzliche Ausschluss eines Eltern- teils vom persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen -7- halten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 m.w.H.). 2.3. 2.3.1. Mit Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 wurde der Vater ab dem 1. Januar 2020 berechtigt erklärt, den Betroffenen an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.15 Uhr, bis Sonntag, 19.15 Uhr, sowie jeden Montagabend, von 19.15 Uhr bis Dienstagabend, 19.15 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen (vgl. Verfahren KEMN.2017.190/KEKV.2017.15/KEKV.2017.16). 2.3.2. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2020 wurde die Ferienregelung gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufen- burg vom 15. Mai 2018 wie folgt angepasst und konkretisiert (vgl. XBE.2019.79): " Der Vater ist berechtigt, mit C. ab dem Jahr 2020 jährlich drei Wochen Ferien, wovon maximal zwei Wochen zusammenhängend, zu verbrin- gen. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so ist der Vater berechtigt, in den ungeraden Jahren mit C. jeweils die dritte und vierte Schulferienwoche im Sommer und die erste Schulferienwoche im Früh- ling zu verbringen. In den geraden Jahren ist der Vater berechtigt, mit ihm die erste und zweite Schulferienwoche im Sommer und die erste Schulferienwoche im Herbst zu verbringen." 2.3.3. Mit Gefährdungsmeldung vom 16. September 2021 warf die Kindsmutter dem Beschwerdeführer u.a. vor, er nehme vor dem Betroffenen sexuelle Handlungen vor (act. 166 ff. in KEMN.2019.253). Gleichzeitig reichte sie gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige ein. Infolgedessen wurde der Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Beschwerdeführer – auch mit dessen Einverständnis – gänzlich unterbrochen (vgl. E. 2.11.2 im an- gefochtenen Entscheid). 2.3.4. Mit angefochtenem Entscheid wurde ein schrittweiser Aufbau des Besuchs- rechts angeordnet, wonach der Beschwerdeführer in den ersten zwei Mo- naten jeden ersten Samstag und dritten Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr und danach jedes erste und dritte Wochenende jeden Monats von Freitag- nachmittag, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.15 Uhr, berechtigt sei, den Betroffenen zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Familiengericht verzich- tete aufgrund der gutachterlichen Empfehlung und zugunsten der Entlas- tung des Familiensystems sowie des Betroffenen auf die Anordnung von -8- zusätzlichen Übernachtungen des Betroffenen beim Beschwerdeführer un- ter der Woche (vgl. E. 2.11.2 im angefochtenen Entscheid). 2.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des mit angefochtenem Entscheid angeordneten Besuchsrechts und die Bestätigung der früheren Besuchsrechtsregelung gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufen- burg vom 15. Mai 2018 (vgl. Verfahren KEMN.2017.190/ KEKV.2017.15/KEKV.2017.16; E. 2.3.1 hiervor) bzw. der Ferienregelung gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. März 2020 (vgl. XBE.2019.79; E. 2.3.2 hiervor). Zur Begründung führt er aus, seit Pfingsten 2022 würden die Besuche des Betroffenen bei ihm ohne die Zu- sammenarbeit mit der Beiständin (wieder) reibungslos und zur Freude des Betroffenen stattfinden (Beschwerde S. 7 f.). Da das Besuchsrecht derzeit problemlos praktiziert werde, bedürfe es auch keiner Abänderung der früheren Besuchsregelung. 2.5. Die Kindsmutter hält in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 hingegen fest, es sei nicht so, dass die Besuche des Betroffenen beim Beschwerde- führer seit Pfingsten 2022 wieder reibungslos funktionieren würden. Der Betroffene gehe zwar regelmässig zum Beschwerdeführer, eine neutrale Kommunikation mit diesem sei aber weiterhin nicht möglich. Die vorinstanz- liche Regelung und die angepassten Besuchszeiten seien entsprechend zu bestätigen. 2.6. 2.6.1. Abgesehen vom zweimonatigen schrittweisen Wiederaufbau des Besuchs- rechts, während dem ein Besuchsrecht in reduziertem Umfang angeordnet wurde, unterscheidet sich die darauffolgende Regelung des angefochtenen Entscheids im Vergleich zur Regelung des Besuchsrechts gemäss Ent- scheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 im Wesentli- chen dahingehend, dass das Besuchsrecht unter der Woche von Montag- bis Dienstagabend aufgehoben wurde. Zudem wurde eine leichte Ände- rung der Übergabezeiten bei den Besuchskontakten am Wochenende vor- genommen. Der nun angeordnete Besuchskontakt beginnt im Vergleich zur Regelung gemäss Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 15. Mai 2018 rund zwei Stunden früher. Angesichts der Aktenlage ist allerdings da- von auszugehen, dass bezüglich den geänderten Übergabezeiten am Wo- chenende keine Einwände des Beschwerdeführers bestehen. Der Umfang der Feiertagsregelungen und auch die Ferienregelung wurden mit ange- fochtenem Entscheid nicht geändert. -9- 2.6.2. Im Gutachten wird ausgeführt, häufige Haushaltswechsel könnten für Kin- der eine Belastung darstellen, insbesondere, wenn in beiden Haushalten andere Abläufe, Regeln und Rituale herrschten. Dass der Betroffene vom "Papa-Wochenende" am Sonntagabend zur Kindsmutter zurückkehre und am nächsten Tag wieder zum Beschwerdeführer gehen solle, stelle für ihn mit den Anforderungen durch Schule, Hausaufgaben und ausserschuli- schen Aktivitäten eine Überforderung dar. Der Betroffene sei in der Lage nachvollziehbar zu schildern, weshalb ihm die Besuche beim Beschwerde- führer am Montagabend nicht guttun würden (vgl. Gutachten S. 54 und 30 f.). Sinnvoller erscheine eine Ausdehnung der gemeinsamen Zeit am Wochenende, wobei beide von früheren Übergabezeiten profitieren könn- ten. Ein gemeinsames Abendessen am Freitag biete schon mehr qualitativ sinnvolle Zeit, so dass auch die Zubettgehzeiten des Betroffenen besser eingehalten werden könnten. So erlebe der Betroffene mehr Stabilität und Regelmässigkeiten, was für seine emotionale Entwicklung und insbeson- dere bei seiner bestehenden einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung sinnvoll erscheine (vgl. Gutachten S. 54). 2.6.3. Der Beschwerdeführer geht auf die Aussagen des Betroffenen, wonach der Besuchskontakt unter der Woche für ihn nachvollziehbar mit Stress verbun- den sei und er dies nicht mehr wolle (vgl. Gutachten S. 30 f. und 54; Kin- deranhörung vom 4. Mai 2022, act. 252 f. in KEMN.2019.253), nicht ein. Mit Blick auf die familiären Spannungen führt ein zusätzlicher Besuchskon- takt unweigerlich zu zusätzlichem Konfliktpotential zwischen den Eltern und zu vermehrten Unruhen beim Betroffenen. Angesichts des immer strenger werdenden Schulalltags und der Zunahme an ausserschulischen Aktivitä- ten ist ein Besuchskontakt unter der Woche auch mit einem erhöhten orga- nisatorischen Mehraufwand verbunden. Das Gutachten betont das Erfor- dernis von Stabilität und Regelmässigkeiten, welches für die emotionale Entwicklung des Betroffenen und auch insbesondere angesichts seiner be- stehenden einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sinnvoll er- scheine (vgl. Gutachten S. 54). Vor diesem Hintergrund würde ein Be- suchskontakt unter der Woche von Montag- bis Dienstagabend dem Stabi- litätsbedürfnis des Betroffenen zuwiderlaufen und wäre nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Mit dem Wunsch auf Beibehaltung des bisherigen Be- suchsrechts stellt der Beschwerdeführer seine eigenen Interessen über das Kindeswohl. Die nun angeordnete Besuchsrechtsregelung bezweckt eine Beruhigung der familiären Situation, führt zu einer Kontinuität im Alltag und entspricht somit dem derzeitigen Bedürfnis des Betroffenen. Da die Be- suchskontakte nach der Gefährdungsmeldung der Kindsmutter ab 16. Sep- tember 2021 über längere Zeit unterbrochen wurden, hat die Vorinstanz überdies zu Recht einen schrittweisen Aufbau des Besuchsrechts angeord- net. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist abzuweisen. - 10 - 3. 3.1. Des Weiteren ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet hat. 3.2. Die Anordnung einer Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Nach Art. 308 Abs. 1 ZGB kann die Kin- desschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ih- rer Sorge um das Kind unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Ge- mäss Art. 308 Abs. 2 ZGB kann sie dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, unter anderem im Zusammenhang mit dem persönlichen Ver- kehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil. Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes (BGE 108 II 372 E. 1), welcher nicht durch die El- tern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen ge- mäss Art. 307 ZGB begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit). Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeig- netheit; BGE 140 III 241 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.1; zum Ganzen Urteil des Bundes- gerichts 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 3.3.1). Oberste Richtschnur bei allen kindesschutzrechtlichen Massnahmen ist das Kindeswohl, das an- hand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. 3.3. Die Anordnung der Beistandschaft wird im angefochtenen Entscheid damit begründet, dass die Eltern eine Festigung der Elternbeziehung aus eigener Kraft noch nicht vorantreiben haben können. Sie zementierten ihr bisheri- ges Beziehungsmuster, das von gegenseitiger Ablehnung und Misstrauen geprägt sei. Solche Verhaltensweisen seien mit dem Recht des Betroffenen auf eine ungestörte Entwicklung nicht vereinbar. Er sei nicht in der Lage zu begreifen, wieso sich beide Elternteile so wenig schätzen. Der Betroffene erlebe – eher beim Beschwerdeführer – eine emotionale Zurückweisung oder – eher bei der Kindsmutter – eine Herabsetzung des anderen Eltern- teils. Um sich besser abzugrenzen und sein Bedürfnis nach Zuwendung von beiden Eltern zu befriedigen, um seine Anliegen konkret zu kommuni- zieren und umzusetzen – ohne von den Eltern anderweitig instrumentali- siert zu werden – brauche der Betroffene Unterstützung einer unabhängi- gen und kompetenten Person, die notfalls auch für ihn Partei ergreifen könne. Eine Beiständin könne ihm Möglichkeiten zur Vermeidung von Lo- yalitätskonflikten gegenüber seinen Eltern aufzeigen und nötigenfalls Sprachrohr und Vermittlerin sein. Der Beschwerdeführer verfüge gemäss - 11 - Gutachten über genügende bis gute Erziehungsfähigkeiten. Mängel seien in erster Linie im Erkennen der Bedürfnisse des Betroffenen und dem al- tersadäquaten Umgang mit ihm zu orten, was sich u.a. in der nicht ange- passten Kommunikation zeige. Der Beschwerdeführer sei noch nicht fähig, losgelöst von der Paarebene mit dem Betroffenen eine innige Beziehung zu pflegen. An diesem Punkt mache die Unterstützung einer Beiständin ebenfalls Sinn. Ziel sei, dass sich der Beschwerdeführer durch die Unter- stützung der Beiständin mittelfristig besser in die Situation des Betroffenen hineinversetzen, seine Bedürfnisse erkennen und sich fokussiert auf die Vater-Sohn-Beziehung werde einlassen können. Der Beschwerdeführer sei in seinen erzieherischen Komponenten und beide Eltern in ihrer gegen- seitigen Kommunikation durch die Beiständin zu stärken (vgl. E. 2.10.1 f. im angefochtenen Entscheid). 3.4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde gegen die Beistandschaft vor, das Besuchsrecht werde auch ohne Zusammenarbeit mit der Beistän- din seit Pfingsten 2022 (wieder) reibungslos ausgeübt. Ausserdem sei der Betroffene schon älter, komme selbständig zu ihm auf Besuch und könne seine Wünsche bezüglich gemeinsamen Aktivitäten selbständig äussern. Die Besuchsregelung werde momentan nach den Wünschen und Bedürf- nissen des Betroffenen problemlos praktiziert, weshalb eine Beistandschaft nicht notwendig sei. 3.5. Die Kindsmutter führt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 aus, es würden wieder Besuche des Betroffenen beim Beschwerdeführer stattfin- den, doch sei es nicht so, dass diese reibungslos funktionieren würden. Eine neutrale Kommunikation des Betroffenen mit dem Vater sei weiterhin nicht möglich. Der Beschwerdeführer zeige sich wenig flexibel und könne immer noch nicht auf die Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen ein- gehen. Er trage immer noch die Konflikte der Eltern über den Betroffenen aus. Eine normale Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei beinahe unmöglich. Der Beschwerdeführer verkenne, dass die Beiständin nicht nur den Eltern, sondern auch dem Kind als Anlaufstelle dienen könne. Indem sich der Beschwerdeführer gegen die Zusammenarbeit mit der Beiständin stelle, widersetze er sich damit sämtlichen Empfehlungen der Gutachter- stellen, der Schulleitung und des erstinstanzlichen Gerichts. Es könne nicht sein, dass auf die Errichtung einer Beistandschaft zum Wohle des Betroffe- nen verzichtet werde, nur, weil der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nicht zu einer Mitarbeit bereit sei. 3.6. Der Betroffene steht aufgrund der hochkonflikthaften Situation seiner Eltern und den gegenseitigen Vorwürfen in einem starken Loyalitätskonflikt. Be- reits in der Gefährdungsmeldung der Schulleitung Z. vom 12. Dezember - 12 - 2019 wurde berichtet, dass der Betroffene mit den Spannungen der Eltern nicht umgehen könne und Verhaltensauffälligkeiten zeige (act. 3 ff. in KEMN.2019.253). Die familiäre Situation verbesserte sich in der Folge nicht und eskalierte nach dem Vorwurf, der Beschwerdeführer nehme vor dem Betroffenen sexuelle Handlungen vor, weiter. Der massive Loyalitätskon- flikt wirkt sich auf den Betroffenen sehr belastend aus. Er leidet offensicht- lich darunter, was weitere negative Konsequenzen für seine kindliche und psychische Entwicklung haben kann. In diesem Sinne besteht eine Gefähr- dung des Kindeswohls. Zweck des Kindesschutzes ist, auf eine bestehende Situation so einzuwir- ken, dass sie sich zum Schutz des Kindes verbessert. Die Errichtung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde von der Vorinstanz nachvollziehbar begründet. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation er- scheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwen- dige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefähr- dung. Die eingesetzte Beiständin ist einzig den Interessen des Betroffenen verpflichtet, was ihr ermöglicht, diesen adäquat zu unterstützen und seine emotionale Belastung infolge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann die Beiständin als neutrale und fachkundige Ansprechperson dem Betroffenen Möglichkeiten zur Ver- meidung von Loyalitätskonflikten gegenüber seinen Eltern aufzeigen und nötigenfalls Vermittlerin zwischen seinen Eltern sein. Von der Beistand- schaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB profitieren nebst dem Betroffenen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aber auch die Eltern. Auch ihnen dient die Beiständin im Rahmen der Unterstützung der elterlichen Kommunikation und der Vermittlung bei unterschiedlichen Erziehungsvor- stellungen als Ansprechperson, was vorliegend angesichts der jahrelangen elterlichen Konfliktsituation auch zweifellos im Interesse des Beschwerde- führers liegen dürfte. Die Beiständin kann bei Schwierigkeiten und Mei- nungsverschiedenheiten intervenieren, die Eltern in ihrer gegenseitigen Kommunikation unterstützen und ihnen bei der Lösung ihrer Konflikte hel- fen. Zudem bleibt die Beiständin mit ihrer Unterstützung bei der Planung und Umsetzung des Besuchsrechts auch im Bild darüber, ob die Besuche wahrgenommen werden. Angesichts der bisherigen kommunikativen Schwierigkeiten zwischen den Eltern ist keine mildere Massnahme ersicht- lich, mit welcher insbesondere die (objektive) Interessenwahrung des Be- troffenen sichergestellt werden könnte. Die errichtete Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich demnach als rechtmässig und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. 4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Einschränkung der elterlichen Sorge und beantragt die Wiederherstellung der vollumfänglichen gemein- samen elterlichen Sorge. - 13 - 4.2. In Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird die elterliche Sorge des Beschwerdeführers für den Betroffenen in Bezug auf das gesundheit- liche Wohl eingeschränkt und festgehalten, dass die Kindsmutter für das gesundheitliche Wohl des Betroffenen allein sorgeberechtigt sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem ablehnenden Verhalten die nötige Behandlung der ADHS-Symp- tome des Betroffenen blockiert, sich oft gegen die Meinung der Kindsmutter gestellt und dadurch immer wieder unnötige Verzögerungen bei der Be- handlung des Betroffenen bewirkt, welche gemäss Empfehlungen im Gut- achten keinen längeren Aufschub mehr zulasse. Solange die Eltern in ih- rem Konflikt verharrten, seien schnelle oder auch nur zeitnahe Entscheide im Gesundheitsbereich schwierig. Die Kindsmutter habe sich in der Ver- gangenheit in gesundheitlichen Fragen stets kompetent gezeigt. In Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen mache es daher wenig Sinn, die Beiständin in den Entscheidungsprozess einzubeziehen. Es sei der Kindsmutter ohne Einschränkungen zuzumuten, im Interesse des Betroffe- nen zu handeln, weshalb ihr in diesem Bereich die alleinige Entscheidung zufallen solle (vgl. E. 2.12.1 ff. im angefochtenen Entscheid). 4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Einschränkung der elterlichen Sorge im Gesundheitsbereich sei nicht praktikabel. Gemäss dieser Anordnung dürfte er beim Betroffenen nicht einmal eine Wundbehandlung mittels eines Pflasters vornehmen oder im Falle eines medizinischen Notfalls entspre- chend handeln. Auch sei die Einschränkung der elterlichen Sorge nicht mit der Empfehlung des Gutachtens vereinbar, welches "nur" eine Beistand- schaft in diesem Bereich empfohlen habe. Im Übrigen habe er zu keiner Zeit eine Behandlung des Betroffenen verhindert, sondern vielmehr das Gegenteil versucht. So habe er bei der Stiftung "Für das Kind" einen Termin organisiert, welcher seitens der Kindsmutter abgelehnt worden sei. 4.4. Im Gutachten wurde für den Betroffenen die Diagnose einer einfachen Ak- tivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung festgehalten (F90.0 nach ICD-10; Gutachten S. 56). Die Gutachter empfehlen eine kinderpsychotherapeuti- sche Behandlung und allenfalls die zusätzliche fachärztliche Installierung einer medikamentösen Behandlung (vgl. Gutachten S. 54 und 61). In Be- zug auf den Beschwerdeführer hält das Gutachten fest, dass ihm die not- wendige Krankheitseinsicht betreffend die "ADHS"-typischen Symptome des Betroffenen sowie dessen Verhaltensauffälligkeiten im Sozialkontakt tendenziell fehle. Der Beschwerdeführer nehme eine tendenziell bagatelli- sierende Haltung ein. Es sei nicht sichergestellt, dass er sich über die Wich- tigkeit der klar verbindlichen Strukturen und Regelgebung bewusst sei und - 14 - die Empfehlungen von Fachkräften zur Sicherung des Kindeswohls zukünf- tig angemessen umsetzen könne (vgl. Gutachten S. 57 f.). Das Gutachten hält weiter fest, dass aufgrund der divergierenden Haltung der Kindseltern insbesondere hinsichtlich medizinischer Entscheide eine Beistandschaft mit entsprechenden Kompetenzen notwendig sei (vgl. Gutachten S. 61). 4.5. Wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer wichtigen und gemeinsam zu fällenden Entscheidung nicht einigen können, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, wie vorzugehen ist. Keinem Elternteil kommt bei Uneinigkeit ein Stichentscheid oder sonst wie ein Vorrang bei der Ent- scheidfindung zu. Meinungsverschiedenheiten der Eltern in zentralen Be- reichen der Erziehung können jedoch zu einem Zustand führen, der im In- teresse des Kindes nicht weitergeführt werden darf. Dies liegt zum einen dann vor, wenn Massnahmen des einen Elternteils das Kind direkt gefähr- den, und zum anderen, wenn der Streit zwischen den Eltern ein "Patt" ent- stehen lässt, welches einen Nichtentscheid und eine Kindswohlgefährdung zur Folge haben kann. Solche Konfliktsituationen müssen durch behördli- che Interventionen aufgelöst werden, welche einer rechtlichen Grundlage bedürfen. Eine behördliche Intervention kann als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB ausgestaltet sein. Kindesschutzmassnahmen sind bei erheblicher Gefährdung des Kindeswohls anzuordnen. Das Kindeswohl ist gefährdet, wenn das Ausbleiben einer Entscheidung für das Kind tatsäch- lich nachteilige Folgen hat. Ist ein Entscheid in der Sache notwendig und zeitlich dringlich, liegt eine relevante Kindeswohlgefährdung vor. Diese Sachlage wird regelmässig vorliegen, wenn Fragen der Ausbildung, des Schutzes der Gesundheit oder der angemessenen Pflege und Erziehung zur Entscheidung anstehen. Ist die Schwelle zu einer Kindeswohlgefähr- dung überschritten, wird das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die not- wendigen Massnahmen treffen. Im Sinne der grundsätzlichen elterlichen Einigungspflicht können die Eltern zu einem Mediationsversuch aufgefor- dert werden oder es ist zur Konfliktlösung gestützt auf Art. 307 ZGB eine Beratung oder eine Pflichtmediation anzuordnen. Den Eltern kann die Wei- sung erteilt werden, sich in einem bestimmten Sinne zu verhalten oder eine bestimmte Willenserklärung abzugeben. Ein Beistand kann eingesetzt wer- den, um die Eltern in der Entscheidfindung zu unterstützen, wobei dem Bei- stand gegebenenfalls die alleinige Entscheidungskompetenz in der fragli- chen Angelegenheit eingeräumt werden darf. Als geeignete Massnahme kommt ebenso die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefug- nis an einen Elternteil in Frage. In dringenden und klar abgegrenzten Fra- gen ist es am Gericht oder an der Kindesschutzbehörde, selbst zu entschei- den. Als ultima ratio muss schliesslich die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil im Rahmen eines Abänderungsverfahrens oder der ge- - 15 - genüber einem Elternteil von Amtes wegen zu verfügende Entzug der el- terlichen Sorge in Betracht gezogen werden (BÜCHLER/CLAUSEN, in Fam- Komm Scheidung – Band I: ZGB, 4. Auflage 2022, N. 19 ff. zu Art. 301 ZGB). 4.6. 4.6.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihm selbst bei einem medizinischen Notfall oder bei der Verpflegung einer Wunde des Betroffenen die Hände gebunden wären und er in solchen Situationen nichts unternehmen könnte, sind haltlos. Art. 301 Abs. 1bis ZGB begegnet dieser Gefahr und sieht vor, dass der betreuende Elternteil alltägliche und dringliche Entscheidungen ohne Absprache mit dem anderen Elternteil fäl- len kann. 4.6.2. Nicht alltäglichen Charakter haben jedoch Angelegenheiten, die das Leben des Kindes in einschneidender Weise prägen oder die Situation des ande- ren Elternteils berühren, beispielswiese der Wechsel der Schule, die Kon- fession des Kindes, medizinische Eingriffe, die Ausübung von Hochleis- tungssport oder die dauerhafte Übertragung der Tagesbetreuung des Kin- des auf Dritte (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Auflage 2022, N. 3a ff. zu Art. 301 ZGB). Die Aufgleisung sowohl einer therapeutischen als auch einer medikamentösen ADHS-Behandlung des Betroffenen zählen nicht zu den alltäglichen medizinischen Betreu- ungshandlungen, da sich diese Entscheidungen im Leben des Betroffenen längerfristig auswirken und im Alltag immer wieder anfallen. 4.6.3. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die fachärztlichen Ab- klärungen der ADHS-Symptome des Betroffenen und eine allfällige medi- kamentöse Behandlung wird in den Akten sowohl von den Eltern selbst als auch von Fachpersonen mehrfach beschrieben. Es zeigt sich, dass der Be- schwerdeführer in der Vergangenheit in Therapiebehandlungen des Be- troffenen nicht eingewilligt bzw. notwendige Abklärungen verzögert hat, ob- wohl gemäss sämtlichen Fachpersonen (Gutachter, Kinderarzt, Lehrperso- nen) Handlungsbedarf bestanden hat. Bereits die Schulleitung Z. führte in der Gefährdungsmeldung vom 12. Dezember 2019 aus, die Aufgleisung ei- ner Psychotherapie sei nicht möglich, da eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig oder gar unmöglich sei. Er torpediere alle Vor- schläge der Schule und verhalte sich sehr kontraproduktiv. Die Kindsmutter unterstütze das Vorgehen der Schule, weil sie ihrem Kind dringend Hilfe geben wolle (act. 3 f. in KEMN.2019.253). Am 5. März 2020 teilte die Kin- dergarten-Lehrperson dem Familiengericht mit, der Kinderarzt habe emp- fohlen, den Betroffenen medikamentös zu behandeln, was der Beschwer- deführer aber ablehne (act. 79 in KEMN.2019.253). - 16 - 4.7. Obwohl der Beschwerdeführer sich mit vorliegender Beschwerde gegen die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wehrt, verweist er in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen auf die vom Gutachten diesbezüglich empfohlene Anordnung einer Beistand- schaft, was widersprüchlich erscheint. Mit Blick auf die in der Vergangen- heit erschwerte Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit der Bei- standsperson (vgl. auch KEKV.2019.12, Entscheid des Familiengerichts Laufenburg vom 30. August 2019 E. 3.4) erscheint eine Beistandschaft in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen angesichts der zeit- nah zu fällenden Entscheide (Behandlung, Medikation etc.) nicht zielfüh- rend. 4.8. Die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers in Bezug auf das gesundheit- liche Wohl des Betroffenen, ohne jedoch der Beiständin die Befugnis ein- zuräumen, den Betroffenen gemeinsam mit der Kindsmutter in Gesund- heitsfragen zu vertreten, sieht Art. 308 Abs. 2 und 3 ZGB nicht vor. 4.9. Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme ist es allerdings möglich, punktu- ell die Alleinentscheidungsbefugnis an einen Elternteil zu übertragen, wenn der Streit der Eltern in der fraglichen Angelegenheit dem Kind nicht zumut- bar ist und das Kindeswohl die entsprechende Anordnung gebietet. Diese Kompetenz lässt sich auf Art. 307 Abs. 1 ZGB stützen (vgl. E. 4.5 hiervor; GEISER, Besprechung neuerer Entscheidungen auf dem Gebiet des Ehe- rechts, AJP 2015 S. 1725). 4.10. Die Kindsmutter hat sich hinsichtlich dem Wohlergehen des Betroffenen stets kompetent gezeigt und ist in der Lage gewesen, die Gefühle und die Bedürfnisse des Betroffenen wahrzunehmen und adäquat darauf zu rea- gieren (vgl. Gutachten S. 57). Da die Uneinigkeit der Eltern hinsichtlich der medizinischen Behandlung dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist und die immer wieder aufbrechenden Streitigkeiten diesbezüglich nachteilige Folgen für den Betroffenen haben, ist im vorliegenden Fall der Kindsmutter gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungsbefugnis in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen zuzuteilen. Die mit ange- fochtenem Entscheid angeordnete Einschränkung der gemeinsamen elter- lichen Sorge ist daher aufzuheben und die Dispositivziffer 4 entsprechend anzupassen. - 17 - 5. 5.1. Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Be- schwerde im Ergebnis vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der verfahrensbeteiligten Kinds- mutter eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) sind die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht auf Fr. 1'916.90 festzusetzen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Dispositivziffer 4 des Entscheids des Familiengerichts Laufenburg vom 19. Juli 2022 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 4. Der Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB die Alleinentscheidungs- befugnis in Bezug auf das gesundheitliche Wohl des Betroffenen zugeteilt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Mutter für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'916.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. - 18 -