Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 171.30) ergibt sich ein Honorar des Rechtsvertreters des Vaters von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.