5.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Da der Vater im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, ist kein Abschlag i.S.v. § 8 AnwT vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80;