Die Besuchsrechtsregelung im Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 entspricht daher nach wie vor den Interessen der Betroffenen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen hat, das im Eheschutzentscheid geregelte Besuchsrecht zuzulassen und aktiv zu unterstützen (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). 3.8. Zusammengefasst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegründet und die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Der beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden (End-)Entscheid gegenstandslos geworden.