Auch ein sich entzündeter Insektenstich der Betroffenen, der nach einem Besuchswochenende des Vaters am darauffolgenden Dienstag zu einer Entfernung eines Stachels durch die Kinderärztin führte (vgl. Beschwerdebeilage 11), kann nicht dem Vater angelastet werden. Inwiefern der Vater die Voraussetzungen für eine gesundheitlich korrekte Betreuung und Versorgung der Betroffenen nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich und der Einwand der Beschwerdeführerin damit unbegründet.