Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E. vom 28. Dezember 2020 ergab, dass beim Vater keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit vorliegen, dennoch wurde ihm die Auflage gemacht, eine 12-mona- tige Cannabisabstinenz einzuhalten (vgl. Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 E. 3.4). Seit Mai 2021 regelmässig durchgeführte monatliche Urinkontrollen des Vaters sind in der Folge in Bezug auf den Cannabiskonsum jeweils negativ ausgefallen (vgl. Eingaben des Vaters anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 30. März 2022).