K. vom 8. Oktober 2021 und 24. Januar 2022 konsumierte der Vater bis August 2020 Cannabis (vgl. Eingaben des Vaters anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 30. März 2022). Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E. vom 28. Dezember 2020 ergab, dass beim Vater keine Anhaltspunkte für eine Abhängigkeit vorliegen, dennoch wurde ihm die Auflage gemacht, eine 12-mona- tige Cannabisabstinenz einzuhalten (vgl. Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 E. 3.4).