1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin möchte dem Vater in erster Linie (anstatt des mit Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 vorgesehenen unbegleiteten) nur ein begleitetes Besuchsrecht zugestehen. -5-