2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -4- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 (Postaufgabe 23. Februar 2023) beantragte der Vater folgendes: " 1. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien allesamt abzuweisen. 2. Es sei der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. April 2022 in allen Punkten zu bestätigen. 3. Der Beschwerde sei allfällige aufschiebende Wirkung zu entziehen.