3.3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2017, alljährlich während 2 Ferienwochen im Jahr zu sich zu nehmen. Während den Ferien ist jeweils täglich abends ein Telefonat zwischen Tochter und Mutter zu gewährleisten. 3.4. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien."