{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-13_2023-05-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7218", "Checksum": "bcc771bcc1db4f87f4f401c262901d88"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2023.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:34", "Checksum": "f1666011de4c433c35916e14dafa07fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2023.13\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.13\n(KE.2022.87; KEMN.2022.198)\nArt. 43\n\nEntscheid vom 22. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Holliger\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch lic. iur. Pascal Riedo, Advokat, substituiert durch\nD. Anwander, Advokatin, […]\n\nVater B._____,\n[…]\nvertreten durch lic. iur. Suat Sert, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\nBeiständin: D._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. April 2022\ngegenstand\n\nBetreff Regelung des Verkehrs / Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nC. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2017, ist die Tochter\nder verheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B.. Mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 wurde\ndie Betroffene für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter\ngestellt und in Bezug auf das Besuchsrecht folgendes geregelt (vgl. Dispositivziffern 3.2 - 3.4 des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2021):\n\n\" 3.\n3.1.\n[…]\n\n3.2.\nDer Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C., geb. tt.mm.2017, jedes\nzweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 17 Uhr\nzu sich auf Besuch zu nehmen. In dieser Zeit müssen jeden Samstagabend und Sonntagmorgen ein Videotelefonat zwischen Ehefrau und\nTochter gewährleistet werden. Die Etablierung dient dazu, eine Vertrauensbasis zwischen den Ehegatten zu schaffen. Bewährt sich das vereinbarte Besuchsrecht, dient dies als Anlass dazu, dem Gesuchsgegner spätestens zum Zeitpunkt der Scheidung ein erweitertes Besuchs- oder Betreuungsrecht einzuräumen.\n\n3.3.\nDer Gesuchsgegner ist berechtigt, die gemeinsame Tochter C., geb.\ntt.mm.2017, alljährlich während 2 Ferienwochen im Jahr zu sich zu nehmen. Während den Ferien ist jeweils täglich abends ein Telefonat zwischen Tochter und Mutter zu gewährleisten.\n\n3.4.\nEin weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den\nParteien.\"\n\n1.2.\nMit Eingabe vom 22. Februar 2022 wandte sich B. (nachfolgend: Vater) an\ndas Familiengericht Rheinfelden, weil das vereinbarte Besuchsrecht nicht\nfunktioniere (act. 1 in KEKV.2022.17). Nach Durchführung einer persönlichen Anhörung der Eltern am 30. März 2022 (act. 12 ff. in KEKV.2022.17),\nerliess das Familiengericht Rheinfelden am 21. April 2022 folgenden Entscheid (KEKV.2022.17 und KEMN.2022.198):\n\n\" 1.\nGestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird die Mutter angewiesen, das Besuchsrecht von C. und ihrem Vater gemäss Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 zuzulassen und aktiv zu unterstützen.\n-3-\n\n2.\nGestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird der Vater angewiesen, den Kurs\n\"Kinder im Blick\" zu besuchen und dem Familiengericht nach Beendigung\ndes Besuchs den entsprechenden Kursnachweis einzureichen.\n\n3.\nFür C., geb. tt.mm.2017, wird per 1. Juni 2022 eine Beistandschaft nach\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.\n\n4.\nDie Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche:\n- die Eltern bei der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Kontaktrechts zu unterstützen,\n- die Eltern in ihrer Kommunikation in Bezug auf C. zu unterstützen und\nbei Bedarf zwischen den Eltern zu vermitteln.\n\n5.\nZur Beiständin wird D., […], ernannt. Die Führung des Mandats richtet sich\nnach Art. 403 ff. ZGB.\n\n6.\nDie Beiständin wird aufgefordert, jährlich, erstmals für die Periode vom\n1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023, einzureichen bis 31. August 2023, schriftlich Bericht zu erstatten über die Lage des Kindes und die Ausübung der\nBeistandschaft.\n\n7.\nAuf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Kosten für\ndie Übersetzung von Fr. 221.25 (KEKV.2022.17) werden auf die Staatskasse genommen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr am 15. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin)\nmit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte\nfolgende Anträge:\n\n\" 1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzuheben und es sei dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und\nvon Sonntag 10.00 bis 17.00 Uhr, eventualiter ein unbegleitetes Besuchsrecht von Samstag 10.00 bis 18.00 Uhr und von Sonntag 10.00\nUhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung einzuräumen.\n2. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n3. Unter o/e-Kostenfolge.\"\n\n2.2.\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2023 auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n-4-\n\n2.3.\nMit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 (Postaufgabe 23. Februar\n2023) beantragte der Vater folgendes:\n\n"}