Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.13 (KE.2022.87; KEMN.2022.198) Art. 43 Entscheid vom 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch lic. iur. Pascal Riedo, Advokat, substituiert durch D. Anwander, Advokatin, […] Vater B._____, […] vertreten durch lic. iur. Suat Sert, Rechtsanwalt, […] Betroffene C._____, Person […] Beiständin: D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. April 2022 gegenstand Betreff Regelung des Verkehrs / Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. C. (nachfolgend: die Betroffene), geboren am tt.mm.2017, ist die Tochter der verheirateten und getrennt lebenden Eltern A. und B.. Mit Ehe- schutzentscheid des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 wurde die Betroffene für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Mutter gestellt und in Bezug auf das Besuchsrecht folgendes geregelt (vgl. Dispo- sitivziffern 3.2 - 3.4 des Eheschutzentscheids vom 30. Juni 2021): " 3. 3.1. […] 3.2. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Tochter C., geb. tt.mm.2017, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 17 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. In dieser Zeit müssen jeden Samstag- abend und Sonntagmorgen ein Videotelefonat zwischen Ehefrau und Tochter gewährleistet werden. Die Etablierung dient dazu, eine Vertrau- ensbasis zwischen den Ehegatten zu schaffen. Bewährt sich das verein- barte Besuchsrecht, dient dies als Anlass dazu, dem Gesuchsgegner spä- testens zum Zeitpunkt der Scheidung ein erweitertes Besuchs- oder Be- treuungsrecht einzuräumen. 3.3. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2017, alljährlich während 2 Ferienwochen im Jahr zu sich zu neh- men. Während den Ferien ist jeweils täglich abends ein Telefonat zwi- schen Tochter und Mutter zu gewährleisten. 3.4. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien." 1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 wandte sich B. (nachfolgend: Vater) an das Familiengericht Rheinfelden, weil das vereinbarte Besuchsrecht nicht funktioniere (act. 1 in KEKV.2022.17). Nach Durchführung einer persönli- chen Anhörung der Eltern am 30. März 2022 (act. 12 ff. in KEKV.2022.17), erliess das Familiengericht Rheinfelden am 21. April 2022 folgenden Ent- scheid (KEKV.2022.17 und KEMN.2022.198): " 1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird die Mutter angewiesen, das Be- suchsrecht von C. und ihrem Vater gemäss Eheschutzentscheid des Be- zirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 zuzulassen und aktiv zu un- terstützen. -3- 2. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB wird der Vater angewiesen, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen und dem Familiengericht nach Beendigung des Besuchs den entsprechenden Kursnachweis einzureichen. 3. Für C., geb. tt.mm.2017, wird per 1. Juni 2022 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 4. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereiche: - die Eltern bei der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Kon- taktrechts zu unterstützen, - die Eltern in ihrer Kommunikation in Bezug auf C. zu unterstützen und bei Bedarf zwischen den Eltern zu vermitteln. 5. Zur Beiständin wird D., […], ernannt. Die Führung des Mandats richtet sich nach Art. 403 ff. ZGB. 6. Die Beiständin wird aufgefordert, jährlich, erstmals für die Periode vom 1. Juni 2022 bis 31. Mai 2023, einzureichen bis 31. August 2023, schrift- lich Bericht zu erstatten über die Lage des Kindes und die Ausübung der Beistandschaft. 7. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. Die Kosten für die Übersetzung von Fr. 221.25 (KEKV.2022.17) werden auf die Staats- kasse genommen." 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 15. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhob die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzu- heben und es sei dem Kindsvater ein begleitetes Besuchsrecht an je- dem zweiten Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und von Sonntag 10.00 bis 17.00 Uhr, eventualiter ein unbegleitetes Be- suchsrecht von Samstag 10.00 bis 18.00 Uhr und von Sonntag 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr ohne Übernachtung einzuräumen. 2. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 2. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -4- 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023 (Postaufgabe 23. Februar 2023) beantragte der Vater folgendes: " 1. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien allesamt abzuweisen. 2. Es sei der Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. April 2022 in allen Punkten zu bestätigen. 3. Der Beschwerde sei allfällige aufschiebende Wirkung zu entziehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdeführerin." Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass: Die Mutter ist als eine am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. April 2022 wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tat- sächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nach- folgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin möchte dem Vater in erster Linie (anstatt des mit Eheschutzentscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 30. Juni 2021 vorgesehenen unbegleiteten) nur ein begleitetes Besuchsrecht zugeste- hen. -5- 2.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenz- tes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernach- lässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belas- tungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzufüh- ren. Dieses so genannt begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Bezie- hungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bundesge- richts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Ausgestal- tung des persönlichen Verkehrs setzt freilich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht -6- denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffs- schwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönli- chen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c). Auch für das be- gleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg verspre- chende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1). 2.3. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Gerichts im Eheschutz- und Schei- dungsverfahren ist bei einem Streit über die Ausübung des Besuchsrechts die Kindesschutzbehörde für die Abänderung von Regelungen bei gericht- lich getrennten Eltern mit gemeinsamer elterlichen Sorge zuständig (Art. 134 Abs. 4 ZGB). Die Neuregelung des persönlichen Verkehrs ist so- mit möglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. 3. 3.1. Zu prüfen ist, ob sich seit dem Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 (SF.2020.40) wesentliche Änderungen der Verhältnisse ergeben haben, die im Sinne des Kindeswohls eine Neuregelung des persönlichen Ver- kehrs erfordern. 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zum einen vor, ein unbegleitetes Besuchs- recht gefährde die Betroffene, da der Vater zusammen mit seinem Onkel in einer 2-Zimmerwohnung lebe und an den Wochenenden zusätzlich der 15-jährige Sohn des Onkels dort wohne. Die Betroffene habe erzählt, dass sie zusammen mit dem Vater, dessen Onkel und dessen Sohn in einem Zimmer schlafe. Der Vater habe ihr jedoch verboten, davon der Mutter zu erzählen. Es liege auf der Hand, dass die Betroffene dadurch in einen star- ken Loyalitätskonflikt gerate und es für sie sehr belastend und schwierig sei, mit solchen Situationen umzugehen. Des Weiteren seien die Angaben des Vaters anlässlich der Eheschutzverhandlung somit nachweislich falsch gewesen und der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz falsch festgestellt worden. Unter diesen Umständen sei seitens der Beschwerdeführerin ge- genüber dem Vater wenig Vertrauen vorhanden (Beschwerde, Rz. 7 und 8). 3.2.2. Vor dem Hintergrund dessen, dass der Vater per 1. April 2023 in die Nähe des Wohnorts der Betroffenen umgezogen ist und alleine eine 3,5 Zimmer- -7- wohnung bezogen hat (vgl. Beilage 9 der Beschwerdeantwort vom 17. Feb- ruar 2023), ergibt sich aus der neuen Wohnsituation des Vaters keine Ge- fährdung der Betroffenen bei der Ausübung des Besuchsrechts. Auch in Bezug auf die ehemalige Wohnsituation des Vaters wäre eine Gefährdung zu verneinen, da nicht ersichtlich ist, inwiefern eine allfällige Anwesenheit des Onkels und dessen Sohnes eine Gefährdung des Kindswohls darstel- len sollte. Ohnehin erscheint fraglich, inwiefern Aussagen eines in einem Loyalitätskonflikt stehenden 5-jährigen Kindes (vgl. E. 3.4.2 hernach) Glau- ben geschenkt werden kann. 3.3. 3.3.1. Zum anderen hegt die Beschwerdeführerin starke Zweifel, dass sich der Vater in Bezug auf Drogen abstinent verhalte und entgegen seinen frühe- ren Gewohnheiten keine Drogen mehr konsumiere. Die Beschwerdeführe- rin fordert den weiteren Nachweis einer Drogenabstinenz und die Sistie- rung des Besuchsrechts, sollte der Drogentest positiv ausfallen (Be- schwerde, Rz. 8). 3.3.2. Dem Vater wurde während drei Monaten, vom 27. August 2020 bis und mit 26. November 2020, wegen des Konsums von Cannabis der Führeraus- weis entzogen (vgl. Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 E. 3.4). Ge- mäss den Arztzeugnissen von Dr. med. K. vom 8. Oktober 2021 und 24. Ja- nuar 2022 konsumierte der Vater bis August 2020 Cannabis (vgl. Eingaben des Vaters anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 30. März 2022). Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Spitals E. vom 28. De- zember 2020 ergab, dass beim Vater keine Anhaltspunkte für eine Abhän- gigkeit vorliegen, dennoch wurde ihm die Auflage gemacht, eine 12-mona- tige Cannabisabstinenz einzuhalten (vgl. Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 E. 3.4). Seit Mai 2021 regelmässig durchgeführte monatliche Urin- kontrollen des Vaters sind in der Folge in Bezug auf den Cannabiskonsum jeweils negativ ausgefallen (vgl. Eingaben des Vaters anlässlich der vo- rinstanzlichen Anhörung vom 30. März 2022). Der neueste Testbericht vom 7. Februar 2023 zeigt nach wie vor eine Cannabisabstinenz beim Vater (vgl. Beilage 6 zur Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023). Die negati- ven Testberichte sprechen gegen einen unkontrollierten Drogenkonsum des Vaters. Es ist somit nicht zu befürchten, dass die Fähigkeit des Vaters zur Betreuung seiner Tochter durch den Konsum von Drogen einge- schränkt ist. 3.4. 3.4.1. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Betroffene verhalte sich nach den Besuchen beim Vater auffällig und erscheine durcheinander. Sie sei danach auffallend häufig krank und müsse sich oft übergeben. Der -8- Vater versorge sie gesundheitlich nicht hinreichend genug und halte sich nicht an medizinische Instruktionen. Einmal habe er der Betroffenen das benötigte Antibiotikum, welches sie habe einnehmen müssen, nicht verab- reicht, woraufhin die Betroffene in den Ferien in der Q. notfallmässig ins Spital habe gehen müssen, um eine Herzmuskelentzündung zu verhindern. Im Mai 2022 habe die Betroffene nach einem Besuch beim Vater ausser- dem einen entzündeten Insektenstich am Bein gehabt, bei welchem ein Stachel habe entfernt werden müssen (Beschwerde, Rz. 11). 3.4.2. Der Vorwurf der Mutter, dass die nicht ordnungsgemässe Verabreichung der Antibiotika durch den Vater zu einer Herzmuskelentzündung hätte füh- ren können, ist nicht substantiiert dargelegt. Es ist ohnehin nicht ausgewie- sen, dass der Spitaleintritt kausal zur angeblichen Nichtverabreichung der Antibiotika steht, zumal es sich ja auch um einen neuen Infekt hätte han- deln können. Auch ein sich entzündeter Insektenstich der Betroffenen, der nach einem Besuchswochenende des Vaters am darauffolgenden Diens- tag zu einer Entfernung eines Stachels durch die Kinderärztin führte (vgl. Beschwerdebeilage 11), kann nicht dem Vater angelastet werden. Inwie- fern der Vater die Voraussetzungen für eine gesundheitlich korrekte Be- treuung und Versorgung der Betroffenen nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich und der Einwand der Beschwerdeführerin damit unbegründet. Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschliessen, dass die von der Beschwer- deführerin beschriebene emotionale Situation bei der Betroffenen nach den Besuchen beim Vater durch das spannungsgeladene Verhältnis zwischen den beiden Eltern geprägt wird, welche die Betroffene unbewusst mitbe- kommt. Auch der von der Mutter vorgebrachte Einwand, die Betroffene wolle ohnehin nicht zum Vater gehen, weil er sich nicht um sie kümmere (Beschwerde, Rz. 12), ist angesichts der angeblichen Aussage der Be- troffenen gegenüber ihrem Vater, nicht mehr zur Mutter zurück gehen zu wollen (Beschwerdeantwort, S. 9), zurückhaltend zu würdigen. Die wider- sprüchlichen Äusserungen der Betroffenen zeigen bereits einen Loyalitäts- konflikt. Es entspricht der üblichen Abwehrstrategie eines Kindes im Loya- litätskonflikt, bewusst oder unbewusst ausgedrückten Erwartungen des je- weiligen Elternteils mit angepassten Äusserungen zu entsprechen. 3.5. 3.5.1. Die Beschwerdeführerin wirft dem Vater zudem vor, es mehrfach unterlas- sen zu haben, den Kontakt zu seiner Tochter zu suchen. Er habe sich öfters nicht an Abmachungen gehalten, Videotelefonate nicht eingehalten, das Besuchsrecht häufig nicht wahrgenommen und keine Verantwortung für die Tochter übernommen. Er sei für ein Entgegenkommen zum Wohle der Tochter nicht bereit (Beschwerde, Rz. 6). -9- 3.5.2. Das Vorbringen, der Vater habe es unterlassen, den Kontakt zu seiner Tochter zu suchen, erweist sich als haltlos, da es gerade der Vater war, der sich mit Schreiben vom 22. Februar 2022 an das Familiengericht Rheinfel- den wandte und um Hilfe bei der Umsetzung des Besuchsrechts ersuchte (vgl. act. 1 in KEKV.2022.17). Die weiteren pauschalen Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich Nichteinhaltung des vereinbarten Besuchs- rechts inklusive Videotelefonate sowie fehlendem Verantwortungsbewusst- sein des Vaters werden weder hinreichend begründet noch belegt (Be- schwerde, Rz. 6) und sind daher unglaubwürdig. Der Vater ist an dieser Stelle jedoch daran zu erinnern, dass er gemäss Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 während des Besuchsrechts am Samstagabend und Sonn- tagmorgen ein Videotelefonat zwischen der Beschwerdeführerin und der Betroffenen zu gewährleisten hat. 3.6. 3.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, der Vater bemühe sich im Gegensatz zu ihr nicht um ein gutes Verhältnis zwischen den Eltern. Der Vater habe sich bis anhin geweigert, den Kurs "Kinder im Blick" zu absol- vieren (Beschwerde, Rz. 9). 3.6.2. Dieser Vorwurf erweist sich insofern als unzutreffend als der Vater mit Be- schwerdeantwort vom 17. Februar 2023 mitteilte, den Elternkurs "Kinder im Blick" begonnen und diesen voraussichtlich am 15. März 2023 absolviert zu haben (vgl. Beilage 8 der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2023). Es bleibt daher zu hoffen, dass die Teilnahme am Kurs "Eltern im Blick" das Wohlbefinden der Eltern verbessert, ihre Sensibilität für die kindlichen Be- dürfnisse erhöht und zu einer Reduktion des Elternkonflikts führt. 3.7. Nach hiervor Gesagtem ist keine vom Vater ausgehende Kindswohlgefähr- dung ersichtlich. Es scheint, dass die Schwierigkeiten auf der Beziehungs- ebene zwischen den beiden Eltern für die Bedenken der Mutter gegen die Ausübung des Besuchsrechts des Vaters ausschlaggebend sind. Die Be- ziehung zwischen den Eltern ist von gegenseitigem Misstrauen geprägt. Das schlechte elterliche Einvernehmen und die Schwierigkeiten der Eltern in der Kommunikation können aber nichts an der grundsätzlichen Betreu- ungsfähigkeit des Vaters ändern. Die mit angefochtenem Entscheid errich- tete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, soll künftig der Ent- schärfung des Elternkonflikts und der Förderung der Kooperation der Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht dienen. Nachdem sich die Verhältnisse seit dem Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2020 jedoch nicht wesentlich ver- ändert haben, gibt es aus Sicht der Betroffenen keine Gründe, weshalb der - 10 - Kontakt zum Vater eingeschränkt werden müsste. Durch die unbegleiteten Besuchskontakte können der Vater und die Betroffene eine vertrauensvolle und ungezwungene Beziehung aufbauen. Es ist auch allgemein anerkannt, dass die Beziehung eines Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert ist und bei der Identitätsfindung des Kindes eine entschei- dende Rolle spielen kann (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 127 III 295 E. 4a; BGE 123 III 445 E. 3c). Die Besuchsrechtsregelung im Eheschutzentscheid vom 30. Juni 2021 entspricht daher nach wie vor den Interessen der Be- troffenen, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen hat, das im Eheschutzent- scheid geregelte Besuchsrecht zuzulassen und aktiv zu unterstützen (Dis- positivziffer 1 des angefochtenen Entscheids). 3.8. Zusammengefasst sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin unbegrün- det und die Beschwerde ist damit abzuweisen. 4. Der beantragte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegen- den (End-)Entscheid gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und sie hat dem Vater dementsprechend eine Parteientschä- digung zu bezahlen. 5.2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz ist seit 1. Januar 2023 von einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 auszugehen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an ei- ner Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Da der Vater im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war, ist kein Abschlag i.S.v. § 8 AnwT vorzunehmen. Unter Berücksichti- gung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 64.80; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 171.30) ergibt sich ein Ho- norar des Rechtsvertreters des Vaters von Fr. 2'396.10. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'396.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.