1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 19. Juli 2022 in Bezug auf die Ernennung der Beiständin aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.