Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen (Fr. 1'728.00). Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht von insgesamt Fr. 1'916.90. Diese sind ihr zur Hälfte mit Fr. 958.45 durch die Staatskasse auszurichten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: