6.1. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang – die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend die Person der Beistandschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme – zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dementsprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 800.00, für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte mit Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 14 -