6. Die Verfahrensleitung des Familiengerichts Baden wird zu prüfen haben, ob sie nach der Rückweisung vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens trifft, insbesondere indem sie die vom Familiengericht Baden eingesetzte Beiständin bis zum neuen Entscheid im Amt belässt, um eine Lücke in der Unterstützung von der Betroffenen zu vermeiden (vgl. Art. 445 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. m EG ZGB).