Dies gilt es durch die Vorinstanz nachzuholen bzw. abzuklären. Sofern die Abklärung dann ergeben sollte, dass I. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob er nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten eines Beistands immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sollten ihm bezüglich bestimmter Aufgabenbereiche die Eignung abgesprochen werden, wird zu prüfen sein, ob ihm als Beistand nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können.