Dieser Wunsch ist gemäss der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Offizialmaxime auch zu beachten. Da der Vorschlag erst im Beschwerdeverfahren geäussert wurde, wurde die Fähigkeit sowie die Bereitschaft von I. zur Führung einer Beistandschaft nicht abgeklärt. Es fehlen daher die Grundlagen dazu, um den Vorschlag der Beschwerdeführerin einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Dies gilt es durch die Vorinstanz nachzuholen bzw. abzuklären.