Weitere Erläuterungen über die für sie ernannte Berufsbeiständin fehlen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit I. als Vorsorgebeauftragter eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilunfähigkeit nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreter – soweit notwendig – I. wünscht. Dieser Wunsch ist gemäss der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Offizialmaxime auch zu beachten.