5.2. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Familiengerichts auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Beistands ausdrücklich hingewiesen wurde. Die schriftliche Begründung der Vorinstanz spricht dagegen (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Weitere Erläuterungen über die für sie ernannte Berufsbeiständin fehlen.