Auf keinen Fall darf die Behörde einfach routinemassig einen Berufsbeistand mit der Mandatsführung beauftragen. Sinnvoll ist es, wenn die Erwachsenenschutzbehörde den allenfalls von ihr in Aussicht genommenen Beistand der betroffenen Person bereits bekannt gibt. Unterlässt es die Erwachsenenschutzbehörde, die Vorschläge der betroffenen Person einzuholen, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer liegt (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 23 zu Art. 401 ZGB). - 13 -