5. 5.1. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Berücksichtigt werden zudem, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die betroffene Person auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht ausdrücklich hinzuweisen. Auf keinen Fall darf die Behörde einfach routinemassig einen Berufsbeistand mit der Mandatsführung beauftragen.