Vermögensverwaltung in den verfügten Aufgabenbereichen ist zur Sicherstellung der gebotenen Unterstützung unumgänglich. Die Unterstützung einer Beistandsperson, die für das gesundheitliche Wohl und die finanziellen sowie administrativen Belange der Betroffenen besorgt ist, schützt einerseits die Beschwerdeführerin selbst und kann sich andererseits aufgrund der Entlastung der Tochter auch günstig auf die familiären Strukturen auswirken. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da der Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Massnahme ist somit verhältnismässig.