(KEMN.2022.777 act. 10 f. und 46). Zu ihrem Rechtsvertreter scheint sie bereits nach wenigen Treffen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben (KEMN.2022.777 act. 51). Die Beschwerdeführerin lässt sich aber auch von ihm hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte nicht unterstützen (KEMN.2022.777 act. 53). Es besteht sodann die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Schutzbedürftigkeit die Zusammenarbeit mit ihrem Rechtsvertreter beendet oder den Vertrag mit ihrem neuen Treuhänder kündigt. Eine adäquate Unterstützung wäre in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet.