Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Selbstständigkeitsbedürfnis hat. Im Verlauf des Verfahrens hat sie die Zusammenarbeit mit der M. beendet und neu I. beauftragt (Beschwerde, N. 5d). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zunehmend in sämtliche sie unterstützende Personen das Vertrauen verloren und wechselte diese mit Blick auf diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung häufig und rasch aus (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund erscheint die sachgerechte Instruktion sowie angemessene Kontrolle der jeweils beauftragten Personen unwahrscheinlich.