4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die notwendige Unterstützung von I., eidg. dipl. Finanzplanungsexperte und eidg. dipl. Versicherungsfachmann, sowie ihrem Rechtsvertreter erhalten wird. Unbestritten ist, dass die Betroffene bereits bis anhin von ihrer Tochter und verschiedenen privaten Dienstleistern unterstützt wurde. Obwohl die Beschwerdeführerin diese Unterstützung erhalten hat, verhinderte dies die von der Betroffenen geschilderten Vorfälle nicht (E. 4.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Selbstständigkeitsbedürfnis hat.