deführerin hinreichend belegt, weshalb sich die Einholung weiterer ärztlicher Unterlagen als obsolet erweist. Die aus den Akten ersichtliche Hilfsund Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin trat sodann auch anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz klar zutage. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von einem Schwächezustand und einer daraus resultierenden Schutzbedürftigkeit in finanziellen, administrativen und gesundheitlichen Angelegenheiten ausgegangen.