O., N. 2 zu Art. 394 ZGB). Was den Einwand der Betroffenen anbelangt, es wäre eine weitere ärztliche Untersuchung anzuordnen oder ein Untersuchungsbericht einzuholen gewesen, ist festzuhalten, dass es – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität und Komplementarität – im Ermessen der Behörde steht, welche Beweise sie erhebt (MARANTA, a.a.O., N. 13 zu Art. 446). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist der Schwächezustand der Beschwer- - 11 -