deführerin verfüge über kognitive Einschränkungen, die in den Bereichen Administration und Finanzen zu einer erhebliche Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Betroffenen führten (E. 2.2. des angefochtenen Entscheids). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht sie für die Errichtung der Massnahme nicht Urteilsunfähig zu sein: Die soeben dargestellte Unfähigkeit, gewisse Angelegenheiten zu besorgen, reicht hierfür aus (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 2 zu Art.