Die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines Schwächezustands der Beschwerdeführerin ist angesichts der Arztberichte von Dr. med. F. und Dr. med. E., der von ihr selber geschilderten und aktenkundigen Schwierigkeiten im Alltag, der Einschätzungen der involvierten Personen – namentlich ihrer Tochter und des Sozialdienstes – sowie dem unmittelbaren Eindruck der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. Ausserdem begründet die Vorinstanz die angeordnete Massnahme nicht primär mit der von Dr. med. F. attestierten Urteilsunfähigkeit, sondern würdigte sämtliche Unterlagen und gelangte dabei zum Schluss, die Beschwer-