Auch bei einem akuten gesundheitlichen Problem würde die Betroffene gemäss ihrer Aussage nichts unternehmen (KEMN.2022.777 act. 53). Der persönliche Eindruck der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin hilflos und verwirrt wirke, stimmt zudem mit den Beobachtungen der Tochter sowie den Abklärungen im Sozialbericht vom 18. Mai 2022 überein (KEMN.2022.777 act. 10 und 16).