Es liege bei ihr sodann keine Hilfsbedürftigkeit vor: In den vergangenen Jahren sei ihr Vermögen aufgrund von mehrmaligen Bezügen nicht von Fr. 600'000.00 auf Fr. 60'000.00 geschrumpft (Beschwerde, N. 5a). Es liege nur ein einziger Betrugsfall mit eingetretenem finanziellen Schaden vor, der sich während der Zeit der Einnahme opiathaltiger Schmerzmittel ereignet habe (Beschwerde, N. 5b). In Versiche- rungs-, Finanz-, Behörden-, und Steuerbelangen sei eine umfassende und fachgerechte Betreuung gewährleistet (Beschwerde, N. 5c und 5d).