Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einzig gestützt auf einen Arztbericht eines allgemeinen Internisten davon ausging, dass ihr in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr die Urteilsfähigkeit fehle. Die Vorinstanz hätte sie durch einen Facharzt für Psychiatrie untersuchen lassen oder zumindest von dem sie behandelnden Psychiater Dr. med. G. einen aktuellen Arztbericht einholen müssen (Beschwerde, N. 3). Dr. med. G. halte ihre Urteilsfähigkeit sodann in allen drei Bereichen als gegeben (Beschwerde, N. 3 und 4; Beschwerdebeilage 2). Es liege bei ihr sodann keine Hilfsbedürftigkeit vor: