3.5. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, sie sei nie befragt worden, ob sie für die als Beistand einzusetzende Personen einen Wunsch habe und dazu eine geeignete Person bezeichnen wolle (Beschwerde, N. 1b). Es sei keine Anhörung oder Hauptverhandlung vor der KESB als Kollegialbehörde durchgeführt worden (Beschwere, N. 2). Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einzig gestützt auf einen Arztbericht eines allgemeinen Internisten davon ausging, dass ihr in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr die Urteilsfähigkeit fehle.