Vorliegend käme lediglich eine neutrale Person zur Führung der Beistandschaft in Frage. Die Betroffene habe keine Wünsche hinsichtlich einer einzusetzenden neutralen Beistandsperson geäussert. Bei Frau B. handle es sich um eine Berufsbeiständin, die zweifelsfrei als geeignet bezeichnet werden könne und die Voraussetzung für die Einsetzung erfülle (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). -8-