Die Betroffene sei mehrfach Opfer von Betrugsmaschen geworden. Der Gefahr von Vermögensschädigung könne lediglich mit einer Vertretungsbeistandschaft und damit eingeschränktem Zugriff auf die eigenen Finanzen begegnet werden. Anfänglich habe die Betroffene behördliche Unterstützung gewünscht. Anlässlich der Anhörung habe sie dies nicht mehr als nötig erachtet. Die Betroffene könne bei weiterhin vorkommenden Vermögensschädigung gar in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb auch nach erfolgter Interessenabwägung die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verhältnismässig sei (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids).