Die Betroffene sei in der Vergangenheit subsidiär durch ihre Tochter unterstützt worden und verfüge über weitere mögliche Anlaufstellen für Unterstützungsleistungen. Sie habe jedoch zunehmend in sämtliche sie unterstützende Personen das Vertrauen verloren oder habe diese ausgewechselt, wenn sie mit deren Leistungen nicht einverstanden gewesen sei. Zudem habe die Betroffene die Unterstützung jeweils erst nach einer erfolgten finanziellen Schädigung in Anspruch genommen. Nachdem die bisherige subsidiäre, teilweise familiäre Unterstützung unzureichend gewesen sei, sei nun eine Beistandschaft mit einer neutralen Person zu errichten (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).