Insgesamt habe die Betroffene an der Verhandlung hilflos und verwirrt gewirkt und habe teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Unter Berücksichtigung der eingeholten Berichte und dem von der Betroffenen an der Anhörung hinterlassenen persönlichen Eindruck sei daher erstellt, dass die Betroffene über kognitive Einschränkungen verfüge. Diese träten zumindest in den Bereichen Administration und Finanzen derart in Erscheinung, dass diesbezüglich vom Vorliegen eines Schwächezustandes auszugehen und die Betroffene daher in diesen Bereichen auf Unterstützung angewiesen sei, damit sie nicht weiterhin finanzielle Schäden erleide (E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).