Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die