3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin sowie – soweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden – gegen die Ernennung von B. als deren Beiständin. 3.2. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, -6-