Mit Blick auf eine mögliche Zwangseinweisung – welche die Betroffene anscheinend befürchtete (KEMN.2022.777 act. 54) – wurde wiederholt erörtert, dass diese Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht erwogen werde (KEMN.2022.777 act. 52 und 54). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Arztberichte wurden sodann zu den Akten genommen (KEMN.2022.777 act. 54). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte sie folglich anlässlich der Anhörung Gelegenheit, ausreichend zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen und wurde auch rechtsgenüglich über den Inhalt und Umfang der in Frage kommenden Massnahme informiert. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher fehl.