Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, dass die Fachrichterin die Beschwerdeführerin über die Aufgaben, den Inhalt und die Funktionsweise einer Beistandschaft informierte (KEMN.2022.777 act. 51) und die Betroffene bestätigte, dass sie auch bereits von ihrem Rechtsvertreter diesbezüglich informiert wurde (KEMN.2022.777 act. 52). Das weitere Vorgehen wurde der Beschwerdeführerin sodann erklärt. Mit Blick auf eine mögliche Zwangseinweisung – welche die Betroffene anscheinend befürchtete (KEMN.2022.777 act. 54) – wurde wiederholt erörtert, dass diese Massnahme im vorliegenden Verfahren nicht erwogen werde (KEMN.2022.777 act. 52 und 54).