" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juli 2022 (KE.2022.00394; KEMN.2022.777) aufzuheben. 2. Es sei von der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für die Betroffene, A., abzusehen. 3. Soweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden, seien der Betroffenen A. zu diesen sowie zur Person des Beistands vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und der mit öffentlicher Urkunde vom 20.10.2022 errichtete Vorsorgeauftrag zu beachten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."