3. -3- Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständinnen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet werden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet."