{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2023-12_2023-03-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7004", "Checksum": "46e14020bbf1b94b40440d9e86533f47"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2023.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.03.2023 XBE.2023.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:59:05", "Checksum": "7e2bbcbc7386a6e92e53245f7e439dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 06.03.2023 XBE.2023.12\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2023.12\n(KE.2022.394; KEMN.2022.777)\nArt. 23\n\nEntscheid vom 6. März 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Giese\nGerichtsschreiberin Corazza\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\nvertreten durch Dr. iur. Mark A. Schwitter, Rechtsanwalt,\n[…]\n\nBeiständin: B._____, […]\n\nAnfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 19. Juli 2022\ngegenstand\n\nBetreff Prüfung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 11. April 2022 erstattete die Stadtpolizei Q. beim Familiengericht Baden\nfür die Betroffene A. eine Gefährdungsmeldung. Am 3. Mai 2022 reichte C.,\ndie Tochter der Betroffenen, eine weitere Gefährdungsmeldung ein\n(KEMN.2022.777 act. 2 ff. und act. 10 f.).\n\n1.2.\nNach Einholung des Sozialberichtes der zuständigen Sozialarbeiterin beim\nRegionalen Sozialdienst Q., D., vom 18. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 6\nund 14 ff.), der Arztberichte von Dr. med. E., Facharzt FMH med. Onkologie\nund Hämatologie, vom 6. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 9 und 24 f.) und\nvon Dr. med. F. vom 24. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 8 und 29 f.) sowie\nder schriftlichen Eingabe und den mündlichen Ausführungen der Tochter\nder Betroffenen (KEMN.2022.777 act. 10 f. und act. 31 f.) und der Anhörung der Betroffenen vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) fällte\ndas Familiengericht Baden am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid\n(KEMN.2022.777):\n\n\" 1.\nFür die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensund Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1\nund 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst:\n\n- Für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu\nvertreten;\n- sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu\nvertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;\n- sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.\n\n2.\nZur Beiständin wird B., […], ernannt und beauftragt:\n\n- Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen;\n- nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen;\n- unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft\ndieses Entscheids dem Familiengericht Baden einzureichen;\n- den ersten ordentlichen Bericht mit Rechnung und Belegen für die Periode bis 30. Juni 2024 bis spätestens am 30. September 2024 dem\nFamiliengericht Baden einzureichen.\n3.\n-3-\n\nDie Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt.\n\n4.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5.\nEs wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit\n§ 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die\nEntschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständinnen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet\nwerden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unterschreitet.\"\n\n1.3.\nDie Betroffene reichte am 28. Juli 2022 sowie am 4. August 2022\n(KEMN.2022.777 act. 70 ff. und 77 ff.) zwei Eingaben ein und führte im\nWesentlichen aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihr am 13. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau ein und beantragte:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht als Kin-\ndes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juli 2022 (KE.2022.00394;\nKEMN.2022.777) aufzuheben.\n\n2.\nEs sei von der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für\ndie Betroffene, A., abzusehen.\n\n3.\nSoweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden,\nseien der Betroffenen A. zu diesen sowie zur Person des Beistands vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren und der mit öffentlicher Urkunde\nvom 20.10.2022 errichtete Vorsorgeauftrag zu beachten.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 25. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine\nVernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheids.\n-4-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht\nin Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als\neinzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO\nund § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1\nZiff. 5 Abs. 7 lit. b).\n\n"}