Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2023.12 (KE.2022.394; KEMN.2022.777) Art. 23 Entscheid vom 6. März 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Dr. iur. Mark A. Schwitter, Rechtsanwalt, […] Beiständin: B._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Baden vom 19. Juli 2022 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. April 2022 erstattete die Stadtpolizei Q. beim Familiengericht Baden für die Betroffene A. eine Gefährdungsmeldung. Am 3. Mai 2022 reichte C., die Tochter der Betroffenen, eine weitere Gefährdungsmeldung ein (KEMN.2022.777 act. 2 ff. und act. 10 f.). 1.2. Nach Einholung des Sozialberichtes der zuständigen Sozialarbeiterin beim Regionalen Sozialdienst Q., D., vom 18. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 6 und 14 ff.), der Arztberichte von Dr. med. E., Facharzt FMH med. Onkologie und Hämatologie, vom 6. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 9 und 24 f.) und von Dr. med. F. vom 24. Mai 2022 (KEMN.2022.777 act. 8 und 29 f.) sowie der schriftlichen Eingabe und den mündlichen Ausführungen der Tochter der Betroffenen (KEMN.2022.777 act. 10 f. und act. 31 f.) und der Anhö- rung der Betroffenen vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) fällte das Familiengericht Baden am 19. Juli 2022 folgenden Entscheid (KEMN.2022.777): " 1. Für die Betroffene wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche folgende Aufgabenbereiche umfasst: - Für ihr gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreu- ung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; - sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Ban- ken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privat- personen; - sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ins- besondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. Zur Beiständin wird B., […], ernannt und beauftragt: - Die Aufgaben im Rahmen von Dispositiv-Ziff. 1 hiervor wahrzunehmen; - nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Mas- snahmen an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistand- schaft zu stellen; - unverzüglich ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte aufzu- nehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Entscheids dem Familiengericht Baden einzureichen; - den ersten ordentlichen Bericht mit Rechnung und Belegen für die Pe- riode bis 30. Juni 2024 bis spätestens am 30. September 2024 dem Familiengericht Baden einzureichen. 3. -3- Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Betroffenen auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Es wird auf die Bestimmungen von § 43 Abs. 4 EG ZGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 V KESR betreffend Kostentragung hingewiesen, wonach die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz für die Beiständin- nen und Beistände aus dem Vermögen der betroffenen Person entrichtet werden, sofern das Vermögen nicht den Betrag von Fr. 15'000.00 unter- schreitet." 1.3. Die Betroffene reichte am 28. Juli 2022 sowie am 4. August 2022 (KEMN.2022.777 act. 70 ff. und 77 ff.) zwei Eingaben ein und führte im Wesentlichen aus, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 2. 2.1. Gegen diesen ihr am 13. Dezember 2022 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid reichte die Betroffene (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kan- tons Aargau ein und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Familiengericht als Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Juli 2022 (KE.2022.00394; KEMN.2022.777) aufzuheben. 2. Es sei von der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für die Betroffene, A., abzusehen. 3. Soweit erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden, seien der Betroffenen A. zu diesen sowie zur Person des Beistands vor- gängig das rechtliche Gehör zu gewähren und der mit öffentlicher Urkunde vom 20.10.2022 errichtete Vorsorgeauftrag zu beachten. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein recht- lich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch- tenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als betroffene Person vorliegend zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "in Form der fehlenden Information über die für sie vorgesehene Mass- nahme unter Einräumung des Rechts, sich dazu äussern zu können". Der angefochtene Entscheid sei daher schon aus diesem Grund aufzuheben. 2.2. Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als un- verhältnismässig erscheint (Art. 447 Abs. 1 ZGB). Die persönliche Anhö- rung erfüllt im Wesentlichen zwei Zwecke: Sie erfolgt, damit die Persönlich- keits- bzw. Mitwirkungsrechte der betroffenen Person praktisch gewahrt werden können sowie der Sachverhalt erforscht werden kann (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 5 zu Art. 447 ZGB). Mit Ausnahme der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 447 -5- Abs. 2 ZGB) und Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Sterilisati- onsgesetz (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a SterG) ist die Anhörung durch das Kolle- gium nicht vorgeschrieben (vgl. STECK in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 10 zu Art. 447 ZGB; MARANTA, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 447). Im Rahmen der Anhörung muss die betroffene Person mit dem Ergebnis der Abklärung und den im Raum stehenden Massnahmen konfrontiert werden (MARANTA, a.a.O., N. 28 zu Art. 447 ZGB). Ferner sollte sie diesbezüglich motiviert, in geeigneter Form informiert und sensibilisiert werden. 2.3. Die Anhörung vom 12. Juli 2022 wurde durch die mit dem Fall betrauten Fachrichterin durchgeführt und protokolliert, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss Protokoll der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin mit dem Bericht vom Sozialdienst Q. und der nach dessen Beurteilung notwendigen Vertretungsbeistandschaft konfrontiert, wobei die Beschwerdeführerin erst auf wiederholte Nachfrage hin Stellung betreffend die thematisierte Mass- nahme nahm (KEMN.2022.777 act. 51 f.). Dem Protokoll ist ferner zu ent- nehmen, dass die Fachrichterin die Beschwerdeführerin über die Aufga- ben, den Inhalt und die Funktionsweise einer Beistandschaft informierte (KEMN.2022.777 act. 51) und die Betroffene bestätigte, dass sie auch be- reits von ihrem Rechtsvertreter diesbezüglich informiert wurde (KEMN.2022.777 act. 52). Das weitere Vorgehen wurde der Beschwerde- führerin sodann erklärt. Mit Blick auf eine mögliche Zwangseinweisung – welche die Betroffene anscheinend befürchtete (KEMN.2022.777 act. 54) – wurde wiederholt erörtert, dass diese Massnahme im vorliegenden Ver- fahren nicht erwogen werde (KEMN.2022.777 act. 52 und 54). Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingeholten Arztberichte wurden sodann zu den Akten genommen (KEMN.2022.777 act. 54). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hatte sie folglich anlässlich der Anhö- rung Gelegenheit, ausreichend zum Ergebnis der Abklärungen Stellung zu nehmen und wurde auch rechtsgenüglich über den Inhalt und Umfang der in Frage kommenden Massnahme informiert. Die diesbezüglichen Rügen gehen daher fehl. 3. 3.1. Die Beschwerde richtet sich in der Sache gegen die Errichtung der Vertre- tungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für die Beschwerdeführerin sowie – soweit erwachsenenschutzrechtliche Mass- nahmen angeordnet werden – gegen die Ernennung von B. als deren Bei- ständin. 3.2. Kann eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen, -6- errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Liegt ein Schwächezustand vor, braucht es zusätzlich ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die ei- genen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen oder jemanden damit rechtsgenügend zu beauftragen oder zu bevollmächtigen (BIDERBOST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 zu Art. 390 ZGB). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf an- dere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste (BGE 140 III 49 E. 4.3.1) – schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die blosse Möglichkeit, einen privaten Vertreter für die Besorgung der eigenen Angelegenheiten zu bezeichnen, reicht jedoch nicht, sondern die betroffene Person muss die Fähigkeit haben, den von ihr ernannten Stellvertreter zu überwachen, zu instruieren und aus seiner Funktion zu entlassen (MEIER, in: FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 24 zu Art. 390 ZGB; BGE 134 III 385 E. 4.2). 3.3. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Per- son bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertre- ten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend ein- schränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft braucht die betroffene Person nicht urteilsunfähig zu sein, sondern bloss hilfs- und/oder schutzbedürftig (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partnerschaftsge- setz, 3. Auflage 2016, N. 2 zu Art. 394 ZGB). Die Angelegenheiten, in de- nen der Beistand die betroffene Person zu vertreten hat, ergeben sich aus den ihm übertragenen Aufgabenbereichen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Sie kön- nen die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr be- treffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB), soweit sie einer Vertretung zugänglich sind. Als bestimmte Angelegenheiten, welche die hilfsbedürftige Person nicht er- ledigen kann, kommen die Sorge um eine geeignete Wohnsituation, ge- sundheitliches Wohl, medizinische Betreuung und soziale Integration ebenso wie die Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegen- heiten in Frage sowie in Kombination mit Art. 395 ZGB die Verwaltung von Einkommen und Vermögen (vgl. BIDERBOST, a.a.O., N. 1, 2 und 11 zu Art. 394 ZGB). 3.4. Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Sozialbericht vom 18. Mai 2022 handle die Beschwerdeführerin im Bereich Administration und Finanzen nicht mehr vernünftig und diesbezüglich liege ein Schwächezustand vor. Dr. med. F. -7- befinde die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin als erheblich bis gänz- lich eingeschränkt. Dr. med. E. erachte eine neurologische Vorstellung hin- sichtlich der Urteilsfähigkeit als sinnvoll. An der Anhörung vom 12. Juli 2022 habe die Betroffene von diversen Vorfällen erzählt, bei welchen sie in finan- zieller Hinsicht von Drittpersonen ausgenutzt worden sei. Insgesamt habe die Betroffene an der Verhandlung hilflos und verwirrt gewirkt und habe teilweise widersprüchliche Aussagen gemacht. Unter Berücksichtigung der eingeholten Berichte und dem von der Betroffenen an der Anhörung hinter- lassenen persönlichen Eindruck sei daher erstellt, dass die Betroffene über kognitive Einschränkungen verfüge. Diese träten zumindest in den Berei- chen Administration und Finanzen derart in Erscheinung, dass diesbezüg- lich vom Vorliegen eines Schwächezustandes auszugehen und die Be- troffene daher in diesen Bereichen auf Unterstützung angewiesen sei, da- mit sie nicht weiterhin finanzielle Schäden erleide (E. 2.2 des angefochte- nen Entscheids). Die Betroffene sei in der Vergangenheit subsidiär durch ihre Tochter unter- stützt worden und verfüge über weitere mögliche Anlaufstellen für Unter- stützungsleistungen. Sie habe jedoch zunehmend in sämtliche sie unter- stützende Personen das Vertrauen verloren oder habe diese ausgewech- selt, wenn sie mit deren Leistungen nicht einverstanden gewesen sei. Zu- dem habe die Betroffene die Unterstützung jeweils erst nach einer erfolgten finanziellen Schädigung in Anspruch genommen. Nachdem die bisherige subsidiäre, teilweise familiäre Unterstützung unzureichend gewesen sei, sei nun eine Beistandschaft mit einer neutralen Person zu errichten (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Die Betroffene sei mehrfach Opfer von Betrugsmaschen geworden. Der Gefahr von Vermögensschädigung könne lediglich mit einer Vertretungs- beistandschaft und damit eingeschränktem Zugriff auf die eigenen Finan- zen begegnet werden. Anfänglich habe die Betroffene behördliche Unter- stützung gewünscht. Anlässlich der Anhörung habe sie dies nicht mehr als nötig erachtet. Die Betroffene könne bei weiterhin vorkommenden Vermö- gensschädigung gar in eine finanzielle Notlage geraten, weshalb auch nach erfolgter Interessenabwägung die Anordnung einer Vertretungsbeistand- schaft verhältnismässig sei (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Vorliegend käme lediglich eine neutrale Person zur Führung der Beistand- schaft in Frage. Die Betroffene habe keine Wünsche hinsichtlich einer ein- zusetzenden neutralen Beistandsperson geäussert. Bei Frau B. handle es sich um eine Berufsbeiständin, die zweifelsfrei als geeignet bezeichnet wer- den könne und die Voraussetzung für die Einsetzung erfülle (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). -8- 3.5. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, sie sei nie befragt worden, ob sie für die als Beistand einzusetzende Personen einen Wunsch habe und dazu eine geeignete Person bezeichnen wolle (Be- schwerde, N. 1b). Es sei keine Anhörung oder Hauptverhandlung vor der KESB als Kollegialbehörde durchgeführt worden (Beschwere, N. 2). Die Vorinstanz habe ferner den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie einzig gestützt auf einen Arztbericht eines allgemeinen Internisten davon ausging, dass ihr in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge sowie Rechtsverkehr die Urteilsfähigkeit fehle. Die Vorinstanz hätte sie durch ei- nen Facharzt für Psychiatrie untersuchen lassen oder zumindest von dem sie behandelnden Psychiater Dr. med. G. einen aktuellen Arztbericht ein- holen müssen (Beschwerde, N. 3). Dr. med. G. halte ihre Urteilsfähigkeit sodann in allen drei Bereichen als gegeben (Beschwerde, N. 3 und 4; Be- schwerdebeilage 2). Es liege bei ihr sodann keine Hilfsbedürftigkeit vor: In den vergangenen Jahren sei ihr Vermögen aufgrund von mehrmaligen Be- zügen nicht von Fr. 600'000.00 auf Fr. 60'000.00 geschrumpft (Be- schwerde, N. 5a). Es liege nur ein einziger Betrugsfall mit eingetretenem finanziellen Schaden vor, der sich während der Zeit der Einnahme opiat- haltiger Schmerzmittel ereignet habe (Beschwerde, N. 5b). In Versiche- rungs-, Finanz-, Behörden-, und Steuerbelangen sei eine umfassende und fachgerechte Betreuung gewährleistet (Beschwerde, N. 5c und 5d). Zwi- schenzeitlich habe sie am 20. Oktober 2022 einen Vorsorgeauftrag öffent- lich beurkunden lassen und I. mit der umfassenden Personen- und Vermö- genssorge sowie der Vertretung im Rechtsverkehr beauftragt (Be- schwerde, N. 5e). Da sie verschiedene Fachpersonen wie auch den unter- zeichnenden Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen gegenüber Dritten privatrechtlich beauftragt habe, seien keine behördlichen Massnah- men erforderlich (Beschwerde, N. 6). Die Massnahme sei daher auch un- verhältnismässig. 3.6. Den Akten kann in Bezug auf den von der Vorinstanz angenommenen Schwächezustand Folgendes entnommen werden: Gemäss Sozialbericht vom 18. Mai 2022, der sich auf umfassende Abklärungen und wiederholten Gesprächen mit der Beschwerdeführerin stützt, handelt die Beschwerde- führerin im Bereich Administration sowie Finanzen nicht mehr vernünftig (KEMN.2022.777 act. 14 ff.). Die Beschwerdeführerin hat im Gespräch mit dem Regionalen Sozialdienst angegeben, dass sie wiederholt Opfer von Betrugsfällen wurde und sich ihr Vermögen deswegen in den vergangenen Jahren von Fr. 600'000.00 auf Fr. 60'000.00 reduzierte habe (KEMN.2022.777 act. 15). Dr. med. F. befindet die Urteilsfähigkeit der Be- schwerdeführerin als erheblich bis gänzlich eingeschränkt und sieht ein Un- terstützungsbedarf in den Bereichen Personen- und Vermögenssorge so- wie im Rechtsverkehr (KEMN.2022.777 act. 29 f.). Dr. med. E. erachtete eine neurologische Vorstellung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit als sinnvoll -9- und führte aus, dass die Beschwerdeführerin Probleme mit gewissen Ar- beitern und einem Bankinstitut hatte (KEMN.2022.777 act. 24 f.). An der Anhörung vom 12. Juli 2022 erzählte die Betroffene sodann von diversen Vorfällen, bei welchen sie aus ihrer Sicht in finanzieller Hinsicht von Dritt- personen ausgenutzt wurde bzw. es verschiedentlich zu Problemen mit Dienstleistungsanbietern gekommen sei (vgl. KEMN.2022.777 act. 49: "Das kostet[e] aber extrem viel für die Depotgebühren"; Ein Mann habe ge- sagt er werde [die Teppiche] reinigen, hat dann aber einen Teppich ent- wendet und die anderen nicht wirklich gereinigt bzw. ihr andere Teppiche gebracht, welche sie gar nicht gewollt habe. Er habe sie dann auch ge- täuscht, weshalb sie ein Dokument unterzeichnet habe, das leer gewesen sei und er habe dann anschliessend dort einen Kaufbeleg daraus gemacht und ihr eine Rechnung gestellt.; act. 50: "Ich fühle mich auch da betrogen.", "Und dann habe ich noch Probleme mit der Versicherung."; act. 51: Auf die Frage, ob es in letzter Zeit zugenommen habe, mit den Vorfällen, bei denen sie in finanzieller Hinsicht ausgenutzt worden sei: "Dann kam noch ein Sa- nitär von der Firma J. und stellte seine Tasche ab und erklärte, dass er nun in meinem Haus wohne. […] Das war aber nicht die erste Person die mir das Haus wegnehmen wollte."; act. 52: "Selbst die Firma K. hat mich be- trogen."; act. 53: "Also ich wurde einmal betrieben und das war wegen einer zu hohen Rechnung"; Die Betroffene erzählt ausschweifend von einem wei- teren Vorfall, bei dem sie mutmasslich ausgenutzt wurde.; act. 54: Die Be- troffene erläutert abschliessend, dass Familienangehörige bei ihr Bilder und andere Sachen mitgenommen hätten […].). 3.7. Mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegenüber ver- schiedenen Personen und vor der Vorinstanz ist mit den vorstehenden Aus- führungen erstellt, dass es bei der Abwicklung verschiedener Rechtsge- schäften in Anbetracht der Anzahl der geschilderten Vorfälle unverhältnis- mässig oft zu Problemen gekommen ist. Ob sich ihr Vermögen – wie von ihr selbst ausgeführt (KEMN.2022.777 act. 15) und nun bestritten (Be- schwerde, N. 5a) – tatsächlich massgeblich verringert hat, kann indessen offenbleiben. So oder anders indiziert die entsprechende Aussage entwe- der eine Misswirtschaft oder aber eine fehlende Übersicht über die eigenen Finanzen. Der Vorfall, bei welchem die Beschwerdeführerin Teppiche für rund Fr. 70'000.00 kaufte und dies zeitnah wieder rückgängig machen wollte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als Einzelfall, sondern als Zeichen ihres Unvermögens, in finanziellen Belangen adäquat zu handeln (vgl. zum Vorfall KEMN.2022.777 act. 3 f., 11, 14 Rückseite und 49). Dass diese Kaufentscheidung lediglich auf opiathaltige Medikamente zurückzu- führen wäre (KEMN.2022.777 act. 14 Rückseite und 49), erscheint ange- sichts der Auskunft von Dr. med. E., wonach die Betroffene die Medika- mente nicht eingenommen habe und sie seines Wissens keine Medika- mente einnehme, welche ihre Handlungsfähigkeit einschränken würde, nicht als wahrscheinlich (KEMN.2022.777 act. 24). Ihre Aussagen in Bezug - 10 - auf ihren Gesundheitszustand sind sodann unklar und teilweise wider- sprüchlich: So war es ihr nicht möglich in Bezug auf die ihr gestellten Diag- nosen eindeutig Auskunft zu geben (KEMN.2022.777 act. 14 Rückseite). Im Verlaufe des Verfahrens gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle ster- ben (KEMN.2022.777 act. 4), es gehe ihr schlecht, sie sei krebskrank im Endstadium (KEMN.2022.777 act. 7) und sie sei kurz vor dem Sterben (KEMN.2022.777 act. 15 Rückseite). Anlässlich der Anhörung führte sie hingegen aus, es gehe ihr normal bzw. gut (KEMN.2022.777 act. 46) und sie brauche keinen Arzt (KEMN.2022.777 act. 47 und 53). Ausführungen zu dieser erheblichen Gesundheitsveränderung innert weniger Monaten macht sie keine. Ihren objektiven Gesundheitsinteressen handelt sie nicht nachvollziehbar zuwider, wenn sie trotz ihrer Krankengeschichte auf die re- gelmässige Konsultation eines Arztes mit der Begründung verzichtet, sie habe kein Vertrauen mehr und ihre Tochter habe schlecht beim behandeln- den Arzt über sie gesprochen (KEMN.2022.777 act. 47). Auch bei einem akuten gesundheitlichen Problem würde die Betroffene gemäss ihrer Aus- sage nichts unternehmen (KEMN.2022.777 act. 53). Der persönliche Ein- druck der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin hilflos und verwirrt wirke, stimmt zudem mit den Beobachtungen der Tochter sowie den Abklä- rungen im Sozialbericht vom 18. Mai 2022 überein (KEMN.2022.777 act. 10 und 16). 3.8. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens eines Schwächezustands der Beschwerdeführerin ist angesichts der Arztberichte von Dr. med. F. und Dr. med. E., der von ihr selber geschilderten und ak- tenkundigen Schwierigkeiten im Alltag, der Einschätzungen der involvierten Personen – namentlich ihrer Tochter und des Sozialdienstes – sowie dem unmittelbaren Eindruck der Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend. Ausserdem begründet die Vorinstanz die angeordnete Massnahme nicht primär mit der von Dr. med. F. attestierten Urteilsunfähigkeit, sondern wür- digte sämtliche Unterlagen und gelangte dabei zum Schluss, die Beschwer- deführerin verfüge über kognitive Einschränkungen, die in den Bereichen Administration und Finanzen zu einer erhebliche Hilfs- und Schutzbedürf- tigkeit der Betroffenen führten (E. 2.2. des angefochtenen Entscheids). Ent- gegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin braucht sie für die Er- richtung der Massnahme nicht Urteilsunfähig zu sein: Die soeben darge- stellte Unfähigkeit, gewisse Angelegenheiten zu besorgen, reicht hierfür aus (FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 2 zu Art. 394 ZGB). Was den Einwand der Betroffenen anbelangt, es wäre eine weitere ärztliche Untersuchung anzu- ordnen oder ein Untersuchungsbericht einzuholen gewesen, ist festzuhal- ten, dass es – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäs- sigkeit, Subsidiarität und Komplementarität – im Ermessen der Behörde steht, welche Beweise sie erhebt (MARANTA, a.a.O., N. 13 zu Art. 446). Auf- grund der vorliegenden Aktenlage ist der Schwächezustand der Beschwer- - 11 - deführerin hinreichend belegt, weshalb sich die Einholung weiterer ärztli- cher Unterlagen als obsolet erweist. Die aus den Akten ersichtliche Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin trat sodann auch anläss- lich der Anhörung vor der Vorinstanz klar zutage. Die Vorinstanz ist dem- nach zu Recht von einem Schwächezustand und einer daraus resultieren- den Schutzbedürftigkeit in finanziellen, administrativen und gesundheitli- chen Angelegenheiten ausgegangen. Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass auch Dr. med. G., des- sen Bericht durch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Beschwer- deverfahren eingeholte wurde, in seiner Beurteilung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverkehr nicht massgeblich von den übrigen Berichten abweicht: Gemäss seiner Einschätzung gibt sich die Be- troffene vor allem bei neuen Kontakten als klein, naiv und hilflos (Beschwer- debeilage 2). Sie gewährt dem anderen Menschen sodann einen Vor- schuss von Vertrauen und Handlungsspielraum, weshalb sie auch öfters betrogen wurde. Zudem verfügt sie nach wie vor über keinen Hausarzt, ob- wohl sie einen solchen gemäss Dr. med. E. benötigen würde (KEMN.2022.777 act. 16). 4. 4.1. Mit Blick auf die Subsidiarität der behördlichen Massnahmen ist zu prüfen, ob die Unterstützung der Beschwerdeführerin in finanzieller, administrativer sowie gesundheitlicher Hinsicht durch die von der Betroffenen ausgeführ- ten privaten Dienste oder auf andere Art sichergestellt werden kann. 4.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sie die notwendige Unterstüt- zung von I., eidg. dipl. Finanzplanungsexperte und eidg. dipl. Versiche- rungsfachmann, sowie ihrem Rechtsvertreter erhalten wird. Unbestritten ist, dass die Betroffene bereits bis anhin von ihrer Tochter und verschiede- nen privaten Dienstleistern unterstützt wurde. Obwohl die Beschwerdefüh- rerin diese Unterstützung erhalten hat, verhinderte dies die von der Be- troffenen geschilderten Vorfälle nicht (E. 4.2 hiervor). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ein grosses Selbstständigkeitsbedürf- nis hat. Im Verlauf des Verfahrens hat sie die Zusammenarbeit mit der M. beendet und neu I. beauftragt (Beschwerde, N. 5d). Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin zunehmend in sämtliche sie unterstützende Personen das Vertrauen verloren und wechselte diese mit Blick auf diesbezüglichen Ausführungen an der Anhörung häufig und rasch aus (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Vor diesem Hintergrund erscheint die sachgerechte Instruktion sowie angemessene Kontrolle der jeweils beauftragten Personen unwahrscheinlich. Zu ihrer Tochter, die sie teilweise unterstützte, hat die Betroffene zumindest vorübergehend den Kontakt abgebrochen und akzeptiert keine Hilfe mehr von ihr - 12 - (KEMN.2022.777 act. 10 f. und 46). Zu ihrem Rechtsvertreter scheint sie bereits nach wenigen Treffen ein Vertrauensverhältnis aufgebaut zu haben (KEMN.2022.777 act. 51). Die Beschwerdeführerin lässt sich aber auch von ihm hinsichtlich gesundheitlicher Aspekte nicht unterstützen (KEMN.2022.777 act. 53). Es besteht sodann die Gefahr, dass die Be- schwerdeführerin trotz bestehender Schutzbedürftigkeit die Zusammenar- beit mit ihrem Rechtsvertreter beendet oder den Vertrag mit ihrem neuen Treuhänder kündigt. Eine adäquate Unterstützung wäre in einem solchen Fall nicht mehr gewährleistet. Angesichts ihres ambivalenten Verhaltens bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen, das sich auch bezüg- lich der Anordnung einer behördlichen Unterstützung zeigte (vgl. KEMN.2022.777 act. 7 im Vergleich zu act. 50 und 52), ist die bisherige subsidiäre Unterstützung daher nicht ausreichend. Folglich kann sowohl in gesundheitlicher als auch finanzieller sowie administrativer Hinsicht die ge- botene Unterstützung der Beschwerdeführerin nicht durch die freiwillige In- anspruchnahme von Dienstleistungen gewährleistet werden. Die von der Vorinstanz angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung in den verfügten Aufgabenbereichen ist zur Sicher- stellung der gebotenen Unterstützung unumgänglich. Die Unterstützung ei- ner Beistandsperson, die für das gesundheitliche Wohl und die finanziellen sowie administrativen Belange der Betroffenen besorgt ist, schützt einer- seits die Beschwerdeführerin selbst und kann sich andererseits aufgrund der Entlastung der Tochter auch günstig auf die familiären Strukturen aus- wirken. Der Eingriff ist auch nicht übermässig, da der Beschwerdeführerin die volle Handlungsfähigkeit behält. Die Massnahme ist somit verhältnis- mässig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verzicht einer erwachse- nenschutzrechtlichen Massnahme ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, entspricht die Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Berücksichtigt werden zudem, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer na- hestehender Personen. Die Erwachsenenschutzbehörde hat die betroffene Person auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht ausdrücklich hinzuwei- sen. Auf keinen Fall darf die Behörde einfach routinemassig einen Berufs- beistand mit der Mandatsführung beauftragen. Sinnvoll ist es, wenn die Er- wachsenenschutzbehörde den allenfalls von ihr in Aussicht genommenen Beistand der betroffenen Person bereits bekannt gibt. Unterlässt es die Er- wachsenenschutzbehörde, die Vorschläge der betroffenen Person einzu- holen, kann dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer liegt (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 23 zu Art. 401 ZGB). - 13 - 5.2. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 12. Juli 2022 (KEMN.2022.777 act. 45 ff.) geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin von Seiten des Famili- engerichts auf ihr Vorschlags- bzw. Ablehnungsrecht zur Person des Bei- stands ausdrücklich hingewiesen wurde. Die schriftliche Begründung der Vorinstanz spricht dagegen (E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Wei- tere Erläuterungen über die für sie ernannte Berufsbeiständin fehlen. Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerin mit der Übergabe eines Vorsorgeauftrages im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens, gemäss welchem im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit I. als Vorsorgebe- auftragter eingesetzt werden solle, sinngemäss – auch wenn ihre Urteilun- fähigkeit nicht eingetreten ist – deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie als Vertreter – soweit notwendig – I. wünscht. Dieser Wunsch ist ge- mäss der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Offizialmaxime auch zu beachten. Da der Vorschlag erst im Beschwerdeverfahren geäussert wurde, wurde die Fähigkeit sowie die Bereitschaft von I. zur Führung einer Beistandschaft nicht abgeklärt. Es fehlen daher die Grundlagen dazu, um den Vorschlag der Beschwerdeführerin einer vertieften Prüfung zu unter- ziehen. Dies gilt es durch die Vorinstanz nachzuholen bzw. abzuklären. So- fern die Abklärung dann ergeben sollte, dass I. grundsätzlich zur Führung einer Beistandschaft fähig ist (mit Hilfe der erforderlichen Instruktionen durch das Familiengericht), wird zu prüfen sein, ob er nach einer Aufklärung über die Aufgaben und Pflichten eines Beistands immer noch bereit sein wird, diese Aufgabe zu übernehmen. Sollten ihm bezüglich bestimmter Auf- gabenbereiche die Eignung abgesprochen werden, wird zu prüfen sein, ob ihm als Beistand nur bestimmte (andere) Aufgabenbereiche übertragen werden können. 6. Die Verfahrensleitung des Familiengerichts Baden wird zu prüfen haben, ob sie nach der Rückweisung vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens trifft, insbesondere indem sie die vom Familiengericht Baden eingesetzte Beiständin bis zum neuen Entscheid im Amt belässt, um eine Lücke in der Unterstützung von der Betroffenen zu vermeiden (vgl. Art. 445 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. m EG ZGB). 6.1. Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang – die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend die Person der Beistandschaft, nicht jedoch in Bezug auf die Anordnung einer Massnahme – zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dement- sprechend sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 800.00, für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte mit Fr. 400.00 der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. - 14 - 6.2. Der Kanton hat der Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Parteikosten zur Hälfte zu ersetzen. Das Honorar des Rechtsvertreters der Beschwer- deführerin ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2‘160.00 zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, wird gestützt auf § 8 AnwT ein Abschlag von 20 % vorgenommen (Fr. 1'728.00). Unter Berück- sichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 51.85; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 137.05) ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Beschwerdeverfah- ren vor Obergericht von insgesamt Fr. 1'916.90. Diese sind ihr zur Hälfte mit Fr. 958.45 durch die Staatskasse auszurichten (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin selbst zu tra- gen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids vom 19. Juli 2022 in Bezug auf die Ernennung der Beistän- din aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä- gungen sowie zur Fällung eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Be- schwerdeführerin zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 958.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.