Zusammengefasst hat der Beistand die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ordnungsgemäss gehandelt und zu keinem Zeitpunkt die Interessen der betroffenen Kinder gefährdet. Da somit kein Verhalten des Beistands vorliegt, das zu einem Entzug des Mandats führen müsste und ein Wechsel des Beistands vorliegend auch ansonsten nicht zielführend wäre, ist der Antrag auf Mandatsträgerwechsel abzuweisen. 5. 5.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).