4.3. Der Beistand hat im vorliegenden Fall u.a. die anspruchsvolle Aufgabe, in Bezug auf das Besuchsrecht zu vermitteln, es zu überwachen und die Modalitäten festzulegen. Der aktenkundige Verlauf zeigt, dass der Beistand ab Januar 2022 bemüht gewesen ist, einen Kontakt zu den Eltern herzustellen. In der Folge konnte sodann auch ein regelmässiger Kontakt zwischen dem Beistand und den Eltern aufgebaut werden. Die Kinder wurden ebenfalls vom Beistand angehört. Zudem stand der Beistand in regelmässigem Austausch mit Frau F., der Therapeutin der Kinder und der Eltern (act. 8 und 21 in KEMN.2022.385).