3.5. Selbst wenn vorliegend ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach Art. 419 ZGB gegeben wäre, wäre die Beschwerde gegen die Mandatsführung mangels Fehlverhaltens des Beistands abzuweisen. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beistand zwischen seiner Einsetzung als Mandatsträger im Oktober 2021 und der ersten Kontaktaufnahme mit den Eltern im Januar 2022 Kontaktversuche seitens des Beschwerdeführers missachtet hat. Insbesondere aus den Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde lassen sich – wie sich nachfolgend zeigen wird – keine Nachlässigkeiten in der Mandatsführung oder willkürliche Handlungen des Beistands entnehmen.