3.4. Vor dem Hintergrund dessen, dass inzwischen regelmässige Kontakte zwischen dem Beistand und den Eltern stattfinden, ist nicht erkennbar, inwieweit der Beschwerdeführer mit der gerügten angeblich seitens des Beistands unterlassenen Kontaktaufnahme noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem eigenständigen aufsichtsrechtlichen Verfahren nach Art. 419 ZGB hat. Es liegt keine Handlung oder Unterlassung des Beistands vor, welche rückgängig gemacht oder korrigiert werden könnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.